06.04.2022, 08:07
Hallo zusammen,
vielleicht kann mir jemand einen Denkanstoß in die "richtige Richtung" verpassen.
Ich frage mich, inwiefern ein Geschädigter das Abhandenkommen von Sachen "nachweisen" muss ? Beispielsweise bei einem Einbruchsdiebstahl, ob sich die Sache tatsächlich in der Wohnung/dem Auto/der Tasche befunden hat ?
Genügt dafür zunächst eine "Grundbehauptung" und dann muss die Glaubhaftigkeit der Aussage bewertet werden ?
Vielen Dank für Eure Hilfe !
vielleicht kann mir jemand einen Denkanstoß in die "richtige Richtung" verpassen.
Ich frage mich, inwiefern ein Geschädigter das Abhandenkommen von Sachen "nachweisen" muss ? Beispielsweise bei einem Einbruchsdiebstahl, ob sich die Sache tatsächlich in der Wohnung/dem Auto/der Tasche befunden hat ?
Genügt dafür zunächst eine "Grundbehauptung" und dann muss die Glaubhaftigkeit der Aussage bewertet werden ?
Vielen Dank für Eure Hilfe !
Nachrichten in diesem Thema
Nachweisbarkeit der Tat - Einbruchsdiebstahl - von fusgie - 06.04.2022, 08:07
RE: Nachweisbarkeit der Tat - Einbruchsdiebstahl - von Drin - 06.04.2022, 09:44
RE: Nachweisbarkeit der Tat - Einbruchsdiebstahl - von fusgie - 06.04.2022, 12:48
RE: Nachweisbarkeit der Tat - Einbruchsdiebstahl - von Praktiker - 06.04.2022, 17:16
RE: Nachweisbarkeit der Tat - Einbruchsdiebstahl - von fusgie - 06.04.2022, 17:48
RE: Nachweisbarkeit der Tat - Einbruchsdiebstahl - von Praktiker - 06.04.2022, 21:08
RE: Nachweisbarkeit der Tat - Einbruchsdiebstahl - von Drin - 06.04.2022, 21:09
RE: Nachweisbarkeit der Tat - Einbruchsdiebstahl - von fusgie - 07.04.2022, 06:47