01.04.2022, 22:33
BtM-Besitz setzt nicht notwendig einen vorhergehenden BtM-Erwerb hinaus. Das Tatbestandsmerkmal des Erwerbens erfordert nämlich das Einverständnis des zuvor Verfügungsberechtigten, so dass man auch anders als durch "Erwerben" in den Besitz von BtM gelangen kann. In der Praxis wirst du auch häufig das Problem haben, dass du die Modalitäten eines möglichen Erwerbs (Zeit, Ort, ehemaliger Verfügungsberechtigter) nicht ermitteln kann. § 29 I Nr. 3 BtMG dient gerade als Auffangtatbestand für diese Fälle.
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§ 29 BtMG; Besitz von BtM = Erwerb von BtM - von Verzweifelt - 01.04.2022, 20:43
RE: § 29 BtMG; Besitz von BtM = Erwerb von BtM - von Gast - 01.04.2022, 22:33
RE: § 29 BtMG; Besitz von BtM = Erwerb von BtM - von Gast - 01.04.2022, 22:44