25.03.2022, 14:46
Hallo,
ich habe mal eine kurze Frage, die ich leider gerade auch nicht persönlich in meiner Station stellen kann. Vielleicht kann mir ja kurz jemand helfen.
Die Situation ist die, dass ich auch Verteidigersicht ein Schreiben an das Gericht verfassen soll. Es geht um einen Strafbefehl, der nach § 408a StPO erlassen wurde. Sofern ich das richtig sehe, ist in diesem Fall die Rücknahme des Strafbefehls nicht mehr möglich gem. § 411 III StPO.
Was ist denn jetzt der richtige Weg? Normalerweise würde man ja etwa eine Einstellung nach 170 II oder eine Rücknahme nach § 411 III anregen. Hier geht aber beides nicht.
Übersehe ich etwas, was das Gericht noch tun kann? Oder würde man hier einfach nur im Voraus zur Verhandlung eine Stellungnahme abgeben?
Ich wäre sehr dankbar für einen Denkanstoß.
VG
ich habe mal eine kurze Frage, die ich leider gerade auch nicht persönlich in meiner Station stellen kann. Vielleicht kann mir ja kurz jemand helfen.
Die Situation ist die, dass ich auch Verteidigersicht ein Schreiben an das Gericht verfassen soll. Es geht um einen Strafbefehl, der nach § 408a StPO erlassen wurde. Sofern ich das richtig sehe, ist in diesem Fall die Rücknahme des Strafbefehls nicht mehr möglich gem. § 411 III StPO.
Was ist denn jetzt der richtige Weg? Normalerweise würde man ja etwa eine Einstellung nach 170 II oder eine Rücknahme nach § 411 III anregen. Hier geht aber beides nicht.
Übersehe ich etwas, was das Gericht noch tun kann? Oder würde man hier einfach nur im Voraus zur Verhandlung eine Stellungnahme abgeben?
Ich wäre sehr dankbar für einen Denkanstoß.
VG
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Möglichkeiten des Verteidigers bei Strafbefehl nach § 408a? - von Gast - 25.03.2022, 14:46
RE: Möglichkeiten des Verteidigers bei Strafbefehl nach § 408a? - von Gast - 25.03.2022, 16:39
RE: Möglichkeiten des Verteidigers bei Strafbefehl nach § 408a? - von Gast - 25.03.2022, 23:55