20.03.2022, 19:39
(20.03.2022, 18:31)Gast schrieb:(20.03.2022, 18:18)Gast schrieb: Das erscheint mir nicht besonderes geschickt hier ein „Teilanerkenntnisurteil“ zu erlassen. Warum nicht gleich in Anerkenntnisurtel mit „voller“ Kostenentscheidung…
Das ist ein durchaus übliches Vorgehen. Der Kläger erhält damit schneller einen vollstreckbaren Titel, weil du das Anerkenntnisteilurteil unmittelbar nach dem Anerkenntnis erlassen kannst, während du zur Frage der Kosten noch beiden Parteien rechtliches Gehör gewähren musst. Es vereinfacht die Sache auch für das Rechtsmittelgericht, weil gegen das Schlussurteil nicht die Berufung, sondern die sofortige Beschwerde (§ 99 II ZPO) statthaft ist, so dass es nicht mündlich verhandeln muss.
Ich hatte auch erst den Gedanken, dass es keinen Sinn ergibt nicht gleich beides zusammen zu urteilen. Aber das was der Kommentator danach anmerkt ist sehr plausibel.
Hat denn jemand noch eine Idee wie das Kostenurteil bezeichnet wird? Der Ausbilder sprach davon, dass es eine besondere Bezeichnung hätte. Da kommt mir "Schlusstei"l oder "Kostenschlussurteil" etwas zu trivial vor.
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Kostenentscheidung nach Teil-Anerkenntnisurteil - von Jurassic - 20.03.2022, 12:50
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