23.09.2018, 15:23
Hi,
wenn es keine Abnahme gab kommt noch das SchuldR AT zur Anwendung. Du darfst dann auf gar keinen Fall auf 634 abstellen wenn noch keine Abnahme erfolgt ist, das wäre ein Kardinalfehler.
Mit SchuldR AT gilt Folgendes:
Primäranspruch auf Erfüllung besteht fort bis
Wandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis (wegen Vorliegen Rücktritts-VS + Rücktrittserklärung)
dann ist die AGL 346, 323 für die Rückzahlung des Vorschusses
die Gutachterkosten sind i.d.R. wie die Kosten für einen vorgerichtlichen Rechtsanwalt zu behandeln, d.h. entweder einfacher SE oder Verzögerungschaden, soweit adäquat-kausal verursacht (das kannst Du gut googeln ;-)
Bei der Beseitigung bin ich mir nicht sicher, was Du mit Aufwendungsersatz meinst? Das hört sich für mich eher "krank" an, denn Aufwendungsersatz ist in § 284 BGB geregelt, als etwas, dass Du als freiwillige Ausgabe im Vertrauen auf die Leistung tätigst.
Darum geht es Dir nach Deinem Vortrag eher nicht, sondern eher um einen "echten" Schadensersatz
und zitier 346 Abs. 4 BGB
Viel Glück
wenn es keine Abnahme gab kommt noch das SchuldR AT zur Anwendung. Du darfst dann auf gar keinen Fall auf 634 abstellen wenn noch keine Abnahme erfolgt ist, das wäre ein Kardinalfehler.
Mit SchuldR AT gilt Folgendes:
Primäranspruch auf Erfüllung besteht fort bis
Wandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis (wegen Vorliegen Rücktritts-VS + Rücktrittserklärung)
dann ist die AGL 346, 323 für die Rückzahlung des Vorschusses
die Gutachterkosten sind i.d.R. wie die Kosten für einen vorgerichtlichen Rechtsanwalt zu behandeln, d.h. entweder einfacher SE oder Verzögerungschaden, soweit adäquat-kausal verursacht (das kannst Du gut googeln ;-)
Bei der Beseitigung bin ich mir nicht sicher, was Du mit Aufwendungsersatz meinst? Das hört sich für mich eher "krank" an, denn Aufwendungsersatz ist in § 284 BGB geregelt, als etwas, dass Du als freiwillige Ausgabe im Vertrauen auf die Leistung tätigst.
Darum geht es Dir nach Deinem Vortrag eher nicht, sondern eher um einen "echten" Schadensersatz
und zitier 346 Abs. 4 BGB
Viel Glück
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Beweislast werkvertrag - von Sabrina - 22.09.2018, 22:23
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ERGÄNZUNG: RE: Beweislast werkvertrag - von GÄSTIN - 23.09.2018, 10:41
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