02.02.2022, 03:03
A und B sind Gesamtschulder einer Gesamtschuld über 100€ zu Gunsten des K. Beide sind aber nicht zahlungsbereit. Der K verklagt nun den A allein und nimmt ihn auf die vollen 100€ in Anspruch. Die Gesamtschuldnerschaft erwähnt weder der K in seinen Klageanträgen noch taucht diese im Tenor des Urteils auf.
Nachdem der K das Urteil gegen A erwirkt hat lässt er es bezüglich des A darauf betruhen. Der K betreibt also nicht etwa die Zwangsvollstrekcung gegen den A. Dabei wäre der A ohne weiteres liquide und jetzt sogar zahlungsbereit.
Einige Zeit später erhebt der K plötzlich auch noch gegen den B Klage über die vollen 100€. Die Gesamtschuldnerschaft und/oder den vorherigen Prozess gegen A erwähnt der K in seiner Klageschrift nicht.
Ist das Vorgehen des K zulässig? Kann B dem irgendetwas entgegenhalten? Vielleicht § 242 BGB?
Hätte der A irgendetwas machen sollen? Beiladung des B oder Streitverkündung?
Nachdem der K das Urteil gegen A erwirkt hat lässt er es bezüglich des A darauf betruhen. Der K betreibt also nicht etwa die Zwangsvollstrekcung gegen den A. Dabei wäre der A ohne weiteres liquide und jetzt sogar zahlungsbereit.
Einige Zeit später erhebt der K plötzlich auch noch gegen den B Klage über die vollen 100€. Die Gesamtschuldnerschaft und/oder den vorherigen Prozess gegen A erwähnt der K in seiner Klageschrift nicht.
Ist das Vorgehen des K zulässig? Kann B dem irgendetwas entgegenhalten? Vielleicht § 242 BGB?
Hätte der A irgendetwas machen sollen? Beiladung des B oder Streitverkündung?
Nachrichten in diesem Thema
Klage gegen einzelne Gesamtschuldner - von Gast - 02.02.2022, 03:03
RE: Klage gegen einzelne Gesamtschuldner - von Praktiker - 02.02.2022, 08:01