10.01.2022, 23:51
(10.01.2022, 23:12)Gast schrieb: In manchen Gemeindeordnungen findet sich die ausdrückliche Regelung "Der Gemeinderat kann nur in einer ordnungsmäßig einberufenen und geleiteten Sitzung beraten und beschließen." Dies gilt aber ungeschrieben für alle Gemeindeordnungen. Maßgebliche Norm hierfür ist § 39 GemO Rheinland-Pfalz (Beschlussfähigkeit), in dessen Absatz 1 auch die "Einladung" benannt wird. Unter Eingabe dieser Norm kannst du bei juris nach Rechtsprechung suchen.
Ich danke dir schon einmal! Bei juris gibt es da leider absolut nichts, was weiterhilft. Beck habe ich auch schon durch. Bei Google auch gefühlt die ersten 100 Seiten zu allen möglichen Suchbegriffen. Deswegen habe ich gedacht, dass ich falsch suche...
Ich komme aber einfach nicht darauf, warum § 26 VI GemO diese Fall nicht heilt bzw warum keine Verfahrens- und Formvorschrift vorliegt. Der AG-Leiter sagt ja, dass es dann schon keinen "Ratsbeschluss" geben würde. Das leuchtet mir auch ein. Ich kann nur nicht verstehen, warum ich das wirklich nirgendwo so lese, auch nicht in einschlägigen Lehrbüchern. Ist das denn so offensichtlich?
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Ratsbeschluss Rheinland-Pfalz - von Reffi - 10.01.2022, 21:48
RE: Ratsbeschluss Rheinland-Pfalz - von Gast - 10.01.2022, 23:12
RE: Ratsbeschluss Rheinland-Pfalz - von Reffi - 10.01.2022, 23:51
RE: Ratsbeschluss Rheinland-Pfalz - von Reffi - 10.01.2022, 23:53