06.01.2022, 23:37
(06.01.2022, 22:20)Praktiker schrieb: "Bedingt" im Sinne einer prozessualen Bedingung: wird verbreitet für unzulässig gehalten, aber ggf. ausgelegt als Antrag, nur bei Bewilligung zuzustellen. Sehr ungebräuchlich und gefährlich, jedenfalls sinnlos, weil es ja kein Aufwand ist, den Klageentwurf nochmal als Klageschrift nachzureichen, wenn bewilligt wird.
Das ist mit der Frage wohl gemeint. Der Vorteil mag darin liegen, dass es nach Bewilligung von PKH nicht notwendig ist, die Klageschrift einzureichen, sondern das Gericht bereits von Amts wegen zustellen wird.
Für die Verjährungshemmung gibt es keine Unterschiede zum isolierten PKH-Antrag. Sie tritt nach § 204 I Nr. 1 BGB erst mit Klageerhebung, also Zustellung, ein (ggf. hilft hier die Rückwirkungsfiktion des § 167 ZPO). So oder so dürfte man früher in den Genuss der Verjährungshemmung nach § 204 I Nr. 14 BGB kommen. Hier ist allerdings darauf zu achten, dass auch die Bekanntgabe des PKH-Antrags an den Gegner veranlasst werden muss.
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Prozesskostenhilfe mit bedingter Klage - von Andreas - 06.01.2022, 19:23
RE: Prozesskostenhilfe mit bedingter Klage - von Gast - 06.01.2022, 20:31
RE: Prozesskostenhilfe mit bedingter Klage - von Praktiker - 06.01.2022, 22:20
RE: Prozesskostenhilfe mit bedingter Klage - von Gast - 06.01.2022, 23:37
RE: Prozesskostenhilfe mit bedingter Klage - von Andreas - 07.01.2022, 00:31