05.12.2021, 18:27
Die h.M. löst es etwas anders als oben dargestellt: Grds. trägt der Kläger das Bezifferungsrisiko. Zahlt der Beklagte auf eine Mahnung mit der ein überhöhter Betrag geltend gemacht wird gar nicht, so gibt er in der Regel keinen Anlass zur Klage. Anders verhält es sich nur, wenn die Zuvielforderung verhältnismäßig geringfügig war (BeckOKZPO/Jaspersen, 42. Ed. 01.09.2021, § 93 Rn. 75). Das ist in deinen Beispielsfällen (1.000 € berechtigt, 14.000 unberechtigt) aber nicht der Fall.
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93 ZPO bei überzogener außergerichtlicher Aufforderung - von sebvo - 05.12.2021, 12:37
RE: 93 ZPO bei überzogener außergerichtlicher Aufforderung - von Andreas - 05.12.2021, 13:24
RE: 93 ZPO bei überzogener außergerichtlicher Aufforderung - von sebvo - 05.12.2021, 14:34
RE: 93 ZPO bei überzogener außergerichtlicher Aufforderung - von Gast - 05.12.2021, 18:27
RE: 93 ZPO bei überzogener außergerichtlicher Aufforderung - von Praktiker - 05.12.2021, 22:24