05.12.2021, 12:37
Servus in die Runde!
Wie dürfte es im Hinblick auf 93 ZPO ausschauen, wenn zwar außergerichtlich zur Zahlung aufgefordert worden ist, aber in deutlich überhöhter Weise?
Beispiel 1:
Es wurden 15.000 Euro außergerichtlich eingefordert und auch eingeklagt. Beklagte hat außergerichtlich nicht reagiert. Das Gericht spricht aber auf Teilanerkenntnis nur 1.000 zu, bzgl. 14.000 wird abgewiesen.
Bzgl. der 14/15 würde ja auf jeden Fall der Kläger die Kosten tragen. Wie verhielte es sich wohl bzgl. der anerkannten 1.000? Diese waren ja "in" der außergerichtlichen 15.000 Euro-Forderung inkludiert, sodass zumindest insoweit "Anlass zur Klage gegeben". Aber es ließe sich ja argumentieren, dass die außergerichtliche Forderung derart überzogen war, dass sie der Beklagte zunächst unberücksichtigt lassen durfte bzgl 93. Andererseits aber hätte der Beklagte ein (angemessenes, also hier etwa 1.000) Gegenangebot machen können, um wieder in den späteren Genuss von 93 kommen zu können, so meine Auffassung.
Beispiel 2: Es wurden 15.000 Euro außergerichtlich eingefordert. Es wird aber nur auf 1.000 geklagt, nachdem der Aufgeforderte die Aufforderung unbeantwortet ließ bzw. alternativ als "völlig überhöht" zurückwies. Die 1.000 bekommt der Kläger vom Gericht aufs Anerkenntnis zugesprochen.
Beklagte trägt die Kosten voll? Oder Tendenz zu93?
btw.: Ich lese manches mal "Namens und im Auftrag unseres Mandanten" und manches mal "Namens und in Vollmacht unseres Mandanten". Was ist korrekt(er)?
Vielen Dank, schönen Sonntag!
Wie dürfte es im Hinblick auf 93 ZPO ausschauen, wenn zwar außergerichtlich zur Zahlung aufgefordert worden ist, aber in deutlich überhöhter Weise?
Beispiel 1:
Es wurden 15.000 Euro außergerichtlich eingefordert und auch eingeklagt. Beklagte hat außergerichtlich nicht reagiert. Das Gericht spricht aber auf Teilanerkenntnis nur 1.000 zu, bzgl. 14.000 wird abgewiesen.
Bzgl. der 14/15 würde ja auf jeden Fall der Kläger die Kosten tragen. Wie verhielte es sich wohl bzgl. der anerkannten 1.000? Diese waren ja "in" der außergerichtlichen 15.000 Euro-Forderung inkludiert, sodass zumindest insoweit "Anlass zur Klage gegeben". Aber es ließe sich ja argumentieren, dass die außergerichtliche Forderung derart überzogen war, dass sie der Beklagte zunächst unberücksichtigt lassen durfte bzgl 93. Andererseits aber hätte der Beklagte ein (angemessenes, also hier etwa 1.000) Gegenangebot machen können, um wieder in den späteren Genuss von 93 kommen zu können, so meine Auffassung.
Beispiel 2: Es wurden 15.000 Euro außergerichtlich eingefordert. Es wird aber nur auf 1.000 geklagt, nachdem der Aufgeforderte die Aufforderung unbeantwortet ließ bzw. alternativ als "völlig überhöht" zurückwies. Die 1.000 bekommt der Kläger vom Gericht aufs Anerkenntnis zugesprochen.
Beklagte trägt die Kosten voll? Oder Tendenz zu93?
btw.: Ich lese manches mal "Namens und im Auftrag unseres Mandanten" und manches mal "Namens und in Vollmacht unseres Mandanten". Was ist korrekt(er)?
Vielen Dank, schönen Sonntag!
Nachrichten in diesem Thema
93 ZPO bei überzogener außergerichtlicher Aufforderung - von sebvo - 05.12.2021, 12:37
RE: 93 ZPO bei überzogener außergerichtlicher Aufforderung - von Andreas - 05.12.2021, 13:24
RE: 93 ZPO bei überzogener außergerichtlicher Aufforderung - von sebvo - 05.12.2021, 14:34
RE: 93 ZPO bei überzogener außergerichtlicher Aufforderung - von Gast - 05.12.2021, 18:27
RE: 93 ZPO bei überzogener außergerichtlicher Aufforderung - von Praktiker - 05.12.2021, 22:24