26.11.2021, 18:23
(26.11.2021, 16:31)Gast schrieb: Nach § 15a Abs. 1 RVG kann der Rechtsanwalt auch in Fällen der Anrechnung sowohl die Geschäfts- als auch die Verfahrensgebühr jeweils in voller Höhe fordern, nur insgesamt nicht mehr als den um die Anrechnung geminderten Gesamtbetrag. In dem Ausgangsfall dürfte es deshalb zweckmäßig erscheinen, im Kostenfestsetzungsverfahren die volle 1,3-Verfahrensgebühr zu verlangen und vom eigenen Mandanten lediglich eine geminderte 0,55-Geschäftsgebühr (Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG) zu fordern.
Auch einen Punkt, den Praktiker bereits ansprach, möchte ich nochmal hervorheben: Verzug ist der wohl wichtigste Fall für einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch, aber nicht der einzige. Wie erwähnt sind Rechtsverfolgungskosten auch im Rahmen von sonstigen Schadensersatzansprüchen ersatzfähig und auch § 439 Abs. 2 BGB stellt eine mögliche Anspruchsgrundlage dar.
Vielen Dank. Das bringt noch mal Licht ins Dunkle. Ich komm irgendwie gar nicht mit dem Wortlaut von 15a RVG klar. Hat der Anwalt dann ein Wahlrecht oder muss er auf die Geschäftsgebühr anrechnen, um sich am Ende nicht gegenüber seinem Mandanten schadensersatzpflichtig zu machen? Theoretisch könnte er die Kosten seines Mandanten dann auch nochmal drücken, indem er einen geringeren Satz als 1,3 in Rechnung stellt.
Ich finde, dass man da bisweilen auch zu vorschnell vom allgemeinen Lebensrisiko spricht, wenn man mit einem Anwaltsschreiben konfrontiert wird. Soweit Vertragsbeziehungen bestanden haben, und es auch nicht bei einem Schreiben bleibt, würde ich immer auch noch auf § 241 Abs. 2 BGB abstellen. Ansonsten noch § 826 BGB, wobei die Hürden da wahrscheinlich höher sein werden. Ggf. auch noch GOA, wenn man für die Gegenseite Aufklärung betreiben muss.
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Frage zu vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Geschäftsgebühr) - von Andreas - 25.11.2021, 17:47
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