26.11.2021, 16:15
(26.11.2021, 12:42)Andreas schrieb:(26.11.2021, 09:20)Praktiker schrieb: Es geht ja darum, nur einmal anfallende Vorbereitungsarbeiten nicht doppelt zu vergüten. Der Aufwand für das Verfahren ist wegen der Vorarbeit geringer, deshalb reduziert sich die Gebühr.
In der Tat sollte deshalb der Verzug schon eingetreten sein (Fristablauf oder Mahnung des Mandanten), wenn der Anwalt tätig wird, sonst bleibt der Mandant auf den Kosten sitzen - wenn nicht (Autounfall!) ohnehin eine primäre Schadensersatzforderung verfolgt wird und die Rechtsanwaltskosten deshalb Teil des Schadens sind.
Im Übrigen gilt das nur, wenn zwei Aufträge und nicht von vornherein unbedingter Klageauftrag erteilt wurden.
Vgl. https://www.haufe.de/recht/deutsches-anw...89926.html
Vielen Dank. Genau, das wollte ich eigentlich auch fragen. Wie verhält es sich, wenn ein unbedingter Klageauftrag gestellt wird, der Anwalt dann aber doch noch Redebedarf bei der Gegenseite sieht. Ich gehe davon aus, dass man das dann einfach unter Vorbereitung zur Klage subsumiert?
Dann hat man das ganze Problem nicht, weil nur eine Verfahrensgebühr anfällt und sich das Anrechnungspeoblem nicht stellt.
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Frage zu vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Geschäftsgebühr) - von Andreas - 25.11.2021, 17:47
RE: Frage zu vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Geschäftsgebühr) - von Praktiker - 26.11.2021, 09:20
RE: Frage zu vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Geschäftsgebühr) - von HerrKules - 26.11.2021, 10:50
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