20.11.2021, 01:02
(20.11.2021, 00:03)Gast schrieb: Die Rücknahme des Einspruchs ist meines Erachtens nicht mehr ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft möglich.
Warum nicht? Vor Beginn der Hauptverhandlung kann der Einspruch auch ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft zurückgenommen werden (§ 411 III 1, 2 i.V.m. § 303 S. 1 StPO).
Wenn der Angeklagte stattdessen auf seinen zulässigen (und nicht zurückgenommenen) Einspruch einfach nicht zur Hauptverhandlung erscheint, muss (!) dieser nach § 412 S. 1 i.V.m. § 329 I 1 StPO verworfen werden, und zwar ohne Sachprüfung. Auf die materielle Unrichtigkeit des Strafbefehls kommt es nicht an.
Abgesehen von der (hier nicht einschlägigen) erleichterten Wiederaufnahme zuungunsten des Angeklagten bei Strafbefehlen (§ 373a StPO) hat die Staatsanwaltschaft hier keine Handhabe.
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Gerichtlicher Hinweis nach Strafbefehl? - von Gast - 20.11.2021, 00:03
RE: Gerichtlicher Hinweis nach Strafbefehl? - von Gast - 20.11.2021, 01:02








