20.11.2021, 01:00
Für die Höhe der Gerichtskosten ist die einleitende Antragstellung relevant (§ 40 GKG), eine Reduzierung des Gebührenstreitwerts im Laufe des Verfahrens hat diesbezüglich keine Auswirkungen. Es gibt für jedes Verfahren auch nur einen einheitlichen Wert, nicht zB 5000 Euro bis 30.09.2021 und 500 Euro ab 01.10.2021 wie man öfters bei der Streitwertbestimmung liest, das könnte nur für die RA-Kosten relevant sein.
Die Gerichtskosten richten sich daher hier nach einem Streitwert von 5000 Euro.
Die Gerichtskosten richten sich daher hier nach einem Streitwert von 5000 Euro.
Nachrichten in diesem Thema
Gerichtskosten bei Erledigung - von Gast - 19.11.2021, 23:55
RE: Gerichtskosten bei Erledigung - von Andreas - 20.11.2021, 00:33
RE: Gerichtskosten bei Erledigung - von RichterBW - 20.11.2021, 01:00
RE: Gerichtskosten bei Erledigung - von RiLG - 20.11.2021, 16:47
RE: Gerichtskosten bei Erledigung - von Gast - 20.11.2021, 01:23
RE: Gerichtskosten bei Erledigung - von HerrKules - 20.11.2021, 16:59
RE: Gerichtskosten bei Erledigung - von Praktiker - 20.11.2021, 23:52
RE: Gerichtskosten bei Erledigung - von Gast - 21.11.2021, 08:57
RE: Gerichtskosten bei Erledigung - von HerrKules - 21.11.2021, 10:57
RE: Gerichtskosten bei Erledigung - von Gast - 21.11.2021, 12:32
RE: Gerichtskosten bei Erledigung - von RichterBW - 21.11.2021, 15:04
RE: Gerichtskosten bei Erledigung - von Praktiker - 21.11.2021, 20:28
RE: Gerichtskosten bei Erledigung - von Gast - 28.11.2021, 23:56
RE: Gerichtskosten bei Erledigung - von Gast - 28.11.2021, 23:59
RE: Gerichtskosten bei Erledigung - von RichterBW - 29.11.2021, 01:07









