20.11.2021, 00:33
(19.11.2021, 23:55)Gast schrieb: Klage vor dem Amtsgericht über 5000€. Keine Partei ist anwaltlich vertreten. Die Parteien streiten im schriftlichen Vorverfahren. Dann tritt Erledigung ein. Beide Parteien erklären die Erledigung auch. Damit wird ein Beschluss nach § 91a ZPO zu fassen sein.
Bei einem Streitwert von 5000€ beträgt die einfach Gerichtsgebühr meines Erachtens 161€. Die dreifache Gebühr beträgt 483€.
Mit der Erledigung reduziert sich der Streitwert meines Erachtens auf den Wert des Feststellungsinteresses. Dieses entspricht den bis dahin angefallenen Kosten. Das dürften die 483€ sein. Meines Erachtens beträgt der Streitwert ab Erledigung also nur noch 483€.
Jetzt wird ein Kostenfestsetzungsbeschluss zu fassen sein. Welcher Streitwert wird dabei herangezogen? Der ursprüngliche über 5000€? Oder der aufgrund der Erledigung reduzierte von nur noch 483€?
Für die 5000€ könnte sprechen, dass das Gericht nunmal zwischenzeitlich mit einer so bedeutsamen Sache befasst war.
Für die 483€ könnte sprechen, dass das Gericht nur über eine so geringe Sache entscheiden musste.
Welche Norm hilft hier weiter?
Ich bin mir nicht sicher, aber ich würde auf § 40 GKG abstellen, wonach es auf den Streitwert bei Antragstellung ankommt, die beidseitige Erledigung also nicht zu einer Reduzierung des Streitwertes führt.
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Gerichtskosten bei Erledigung - von Gast - 19.11.2021, 23:55
RE: Gerichtskosten bei Erledigung - von Andreas - 20.11.2021, 00:33
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RE: Gerichtskosten bei Erledigung - von Gast - 21.11.2021, 08:57
RE: Gerichtskosten bei Erledigung - von HerrKules - 21.11.2021, 10:57
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RE: Gerichtskosten bei Erledigung - von Gast - 28.11.2021, 23:56
RE: Gerichtskosten bei Erledigung - von Gast - 28.11.2021, 23:59
RE: Gerichtskosten bei Erledigung - von RichterBW - 29.11.2021, 01:07









