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  5. Gerichtlicher Hinweis nach Strafbefehl?
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Gerichtlicher Hinweis nach Strafbefehl?
Gast
Unregistered
 
#1
20.11.2021, 00:03
Der Täter verletzt das Opfer mit einem Messer. Offensichtlich liegt ein Fall von § 224 StGB vor. Die Staatsanwaltschaft beantragt aber nur einen Strafbefehl wegen § 223 StGB. So wird der Strafbefehl auch erlassen. Es wird vollumfänglicher Einspruch eingelegt.

Bei seinem Urteil wird das Gericht nicht an den Strafbefehl gebunden sein. Das gilt auch für die die angewendete Strafvorschrift, oder? Es wäre dann wohl ein Hinweis nach § 265 StPO zu erteilen.

Die Rücknahme des Einspruchs ist meines Erachtens nicht mehr ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft möglich.

Was ist nun aber, wenn der Angeklagte nicht erscheint? Normalerweise ist dann zwingend der Strafbefehl zu verwerfen. Hat die Staatsanwaltschaft hier noch irgendeine Möglichkeit, doch noch die Verurteilung wegen § 224 StGB zu erreichen? Kann zum Beispiel der Einspruchsverwerfung zuvorgekommen werden, wenn zuvor ein Sitzungsstrafbefehl (dann mit § 224 StGB) beantragt wird?

Oder etwas anderes?

Oder hat der Täter einfach nur Glück gehabt und wäre gut beraten, hier ganz einfach nicht zu erscheinen? Mir scheint es gerade so zu sein, als würde es schlechter für den Täter werden, sobald er den Gerichtssaal betritt.
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Nachrichten in diesem Thema
Gerichtlicher Hinweis nach Strafbefehl? - von Gast - 20.11.2021, 00:03
RE: Gerichtlicher Hinweis nach Strafbefehl? - von Gast - 20.11.2021, 01:02


 

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