21.09.2021, 12:07
In meinem Kopf taucht dazu noch auf:
1. Auch in der Begründetheit klarstellen, dass es wegen der Natur der StA als Organ der Rechtspflege etc. keiner Beschwer bedarf
2. § 339 StPO anführen und daher unabhängig vom beabsichtigten Antrag immer auch alles zu Gunsten des Angeklagten prüfen.
Das sind jetzt keinen dicken Dinger, aber würde das kurz klarstellen um zu zeigen, dass man sich der Konstellation bewusst ist.
1. Auch in der Begründetheit klarstellen, dass es wegen der Natur der StA als Organ der Rechtspflege etc. keiner Beschwer bedarf
2. § 339 StPO anführen und daher unabhängig vom beabsichtigten Antrag immer auch alles zu Gunsten des Angeklagten prüfen.
Das sind jetzt keinen dicken Dinger, aber würde das kurz klarstellen um zu zeigen, dass man sich der Konstellation bewusst ist.
Nachrichten in diesem Thema
StA Revision - von Gast0210 - 21.09.2021, 11:58
RE: StA Revision - von Fischkopp - 21.09.2021, 12:07
RE: StA Revision - von Gast0210 - 21.09.2021, 12:43