13.09.2021, 18:28
(13.09.2021, 14:41)Andreas schrieb: Ist hier eine Einstellung nach den §§ 153 ff. StPO überhaupt möglich? Beleidigung ist ja ein Privatklagedelikt; vgl. § 374 I 2 StPO. M.E. kommt deshalb nur eine Einstellung nach § 170 Abs. 2, 376 StPO mangels öffentlichen Interesses oder mangels hinreichenden Tatverdachts aus rechtlichen Gründen in Betracht. Allerdings wird man das öffentliche Interesse in diesem Zusammenhang regelmäßig annehmen müssen; vgl. Nr. 232 RiStBV. Ob eine Beleidigung aus rechtlichen Gründen ausscheidet, hängt wiederum von den Umständen ab; pauschal würde ich eine Beleidigung wegen dieser Begrifflichkeiten aber nicht ausschließen wollen. Ich bin mir nicht sicher, aber selbst für den Fall, dass man es aus rechtlichen Gründen ausschließen will, müsste man den Antragsteller noch auf den Privatklageweg verweisen?
Edit: Sorry, war quatsch von mir. § 153a StPO geht grundsätzlich auch bei Privatklagedelikten und würde ich auch zu tendieren, wenn nichts anderes war.
153 geht nur im Ermittlungsverfahren nicht bei PK-Delikten. 381 stpo sieht die dortige Einstellung ja im Rahmen des PK-Verfahrens vor. Zu dem kommt es mit der Anklage (resp. Strafbefehl) ja aber nicht, sodass 381 wegfällt und 153 II auflebt. Keine Verweisung auf den PK Weg, da über die prozessuale Tat entschieden wurde, also Strafklageverbrauch.
Würde also schauen, was er sagt, ob er vorbestraft ist etc. "Bulle" lässt sich mWn unter 185 subsumieren. Wenn dein Ausbilder nichts zu 153 gesagt hat und sich im Rahmen der Sitzung nichts wesentlich neues ergibt, wäre es angezeigt, die Sache aburteilen zu lassen.
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