13.09.2021, 14:41
Ist hier eine Einstellung nach den §§ 153 ff. StPO überhaupt möglich? Beleidigung ist ja ein Privatklagedelikt; vgl. § 374 I 2 StPO. M.E. kommt deshalb nur eine Einstellung nach § 170 Abs. 2, 376 StPO mangels öffentlichen Interesses oder mangels hinreichenden Tatverdachts aus rechtlichen Gründen in Betracht. Allerdings wird man das öffentliche Interesse in diesem Zusammenhang regelmäßig annehmen müssen; vgl. Nr. 232 RiStBV. Ob eine Beleidigung aus rechtlichen Gründen ausscheidet, hängt wiederum von den Umständen ab; pauschal würde ich eine Beleidigung wegen dieser Begrifflichkeiten aber nicht ausschließen wollen. Ich bin mir nicht sicher, aber selbst für den Fall, dass man es aus rechtlichen Gründen ausschließen will, müsste man den Antragsteller noch auf den Privatklageweg verweisen?
Edit: Sorry, war quatsch von mir. § 153a StPO geht grundsätzlich auch bei Privatklagedelikten und würde ich auch zu tendieren, wenn nichts anderes war.
Edit: Sorry, war quatsch von mir. § 153a StPO geht grundsätzlich auch bei Privatklagedelikten und würde ich auch zu tendieren, wenn nichts anderes war.
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Beamtenbeleidigung einstellen? - von Guestlaw - 12.09.2021, 21:23
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