04.09.2021, 00:11
Es ist nachvollziehbar, wenn man sich über eine solche Bewertung ärgert, bedeutet aber keineswegs, dass der Zweitprüfer die Arbeit nicht gelesen und nicht eigenständig bewertet hat.
Ich bewerte als Zweitprüfer auch selbstverständlich jede Arbeit eigenständig und komme zu einer konkreten Punktzahl, bevor ich mir das Votum des Erstprüfers anschaue. Stellt sich dann heraus, dass die Punktzahl des Erstprüfers dieselbe ist und stimmt das Erstvotum auch inhaltlich mit meinen eigenen Überlegungen überein, spricht an sich nichts dagegen, sich ohne weitergehende Begründung anzuschließen. In der Regel schreibe ich aber dennoch ein paar Sätze mehr auch bei identischer Punktzahl, erst Recht bei knappen Bewertungen im Bereich 3/4 Punkte.
Zulässig ist ein solches Vorgehen jedenfalls, wie in der Rspr. seit langem anerkannt ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2016 – 6 B 1/16:
Stimmt der Zweitprüfer der Benotung des Erstprüfers und dessen Begründung zu, kann er sich darauf beschränken, dies zum Ausdruck zu bringen, etwa durch die Formulierung "einverstanden". Einer eigenen Begründung bedarf es dann nicht; sie wäre eine bloße Wiederholung der Erstbewertung mit anderen Worten (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262 <268 f.>; Beschlüsse vom 14. September 2012 - 6 B 35.12 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 416 Rn. 5 und vom 9. Oktober 2012 - 6 B 39.12 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 417 Rn. 7).
Ich bewerte als Zweitprüfer auch selbstverständlich jede Arbeit eigenständig und komme zu einer konkreten Punktzahl, bevor ich mir das Votum des Erstprüfers anschaue. Stellt sich dann heraus, dass die Punktzahl des Erstprüfers dieselbe ist und stimmt das Erstvotum auch inhaltlich mit meinen eigenen Überlegungen überein, spricht an sich nichts dagegen, sich ohne weitergehende Begründung anzuschließen. In der Regel schreibe ich aber dennoch ein paar Sätze mehr auch bei identischer Punktzahl, erst Recht bei knappen Bewertungen im Bereich 3/4 Punkte.
Zulässig ist ein solches Vorgehen jedenfalls, wie in der Rspr. seit langem anerkannt ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2016 – 6 B 1/16:
Stimmt der Zweitprüfer der Benotung des Erstprüfers und dessen Begründung zu, kann er sich darauf beschränken, dies zum Ausdruck zu bringen, etwa durch die Formulierung "einverstanden". Einer eigenen Begründung bedarf es dann nicht; sie wäre eine bloße Wiederholung der Erstbewertung mit anderen Worten (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262 <268 f.>; Beschlüsse vom 14. September 2012 - 6 B 35.12 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 416 Rn. 5 und vom 9. Oktober 2012 - 6 B 39.12 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 417 Rn. 7).
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