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  5. Kostentragung bei Rücknahme eines Hilfsantrages
Antworten

 
Kostentragung bei Rücknahme eines Hilfsantrages
RiLG
Unregistered
 
#5
01.09.2021, 20:34
(01.09.2021, 20:09)HerrKules schrieb:  
(01.09.2021, 19:56)Gast schrieb:  
(01.09.2021, 19:04)HerrKules schrieb:  Ich würde sagen, dass das darauf ankommt, was du mit "Kosten" meinst.Gerichtskosten fallen m.E. nicht an, weil nicht nach § 45 I 2 GKG über den hilfsweise geltend gemachten Anspruch entschieden wurde. Komplizierter wird es dann bzgl. der Anwaltsgebühren. Da würde ich eher dazu tendieren, zu addieren, da der Anwalt ja schon die "volle" Arbeit erbracht hat.

Nein, wird über den Antrag nicht entschieden, tritt auch keine Erhöhung des Wertes der anwaltlichen Tätigkeit ein, §§ 32, 33 RVG.

Na mit den Normen kann ich aber auch das Gegenteil begründen ;)

Das würde mich interessieren. Welchen Anlass sollte es geben, auf Antrag nach § 33 I RVG einen höheren Wert anwaltlicher Tätigkeit festzusetzen entgegen der Wertung des 45 I 2 GKG?
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Nachrichten in diesem Thema
Kostentragung bei Rücknahme eines Hilfsantrages - von Gast - 01.09.2021, 14:48
RE: Kostentragung bei Rücknahme eines Hilfsantrages - von HerrKules - 01.09.2021, 19:04
RE: Kostentragung bei Rücknahme eines Hilfsantrages - von Gast - 01.09.2021, 19:56
RE: Kostentragung bei Rücknahme eines Hilfsantrages - von HerrKules - 01.09.2021, 20:09
RE: Kostentragung bei Rücknahme eines Hilfsantrages - von RiLG - 01.09.2021, 20:34
RE: Kostentragung bei Rücknahme eines Hilfsantrages - von Landvogt - 01.09.2021, 23:05
RE: Kostentragung bei Rücknahme eines Hilfsantrages - von RiLG - 02.09.2021, 11:42
RE: Kostentragung bei Rücknahme eines Hilfsantrages - von Praktiker - 01.09.2021, 23:06
RE: Kostentragung bei Rücknahme eines Hilfsantrages - von HerrKules - 04.09.2021, 20:25


 

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