31.08.2021, 17:05
(31.08.2021, 17:02)Gast schrieb:(31.08.2021, 16:47)Gast schrieb:(31.08.2021, 16:30)Gasto schrieb:(31.08.2021, 16:25)Gast schrieb:(31.08.2021, 16:23)Gast schrieb: Man verliert die Zulassung erst dann, wenn man 3 Monate keine Kanzlei-Anschrift bei der RA-Kammer angibt. Man kann also trotzdem arbeitslos sein.
Also kann man 3 Monate "parken"?!
Die Kanzleianschrift ist weniger das Problem als die Berufshaftpflicht. Wie gesagt, ich wurde in der ersten Woche meiner "Arbeitslosigkeit" von der RAK angeschrieben mit der Aufforderung, umgehend eine Haftpflicht nachzuweisen. Seine private Adresse als Kanzlei mitzuteilen, ist daneben nicht das Problem. Das VV will natürlich auch weiter Geld sehen.
Für passt das nicht zusammen. Ins Versorgungswerk zahlen Rechtsanwälte ein. Um Rechtsanwalt zu sein, brauche ich eine Zulassung. Diese gibt es nur mit entsprechender Kanzleianschrift. Wenn ich aber eine Kanzleianschrift habe, bin ich nicht arbeitslos.
Wie kann man also auf legalem Weg ALG I kassieren, als RA zugelassen sein und somit gleichzeitig weiter im Versorgungswerk einzahlen?
Wohnzimmerkanzlei
Nochmal: Das Arbeitsamt hatte jedenfalls bei mir kein Problem mit einer pro-forma Zulassung, solange ich keinen Umsatz gemacht habe. Meine Begründung für die Zulassung: Eine bestehende Zulassung ist hilfreich bei der erfolgreichen Jobsuche, um direkt als Anwalt anfangen zu können.
Nachrichten in diesem Thema
Versorgungswerk bei Arbeitslosigkeit - von Gast1111 - 31.08.2021, 11:26
RE: Versorgungswerk bei Arbeitslosigkeit - von Gast - 31.08.2021, 11:51
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RE: Versorgungswerk bei Arbeitslosigkeit - von DMOWMYH - 31.08.2021, 14:24
RE: Versorgungswerk bei Arbeitslosigkeit - von Nrw_123 - 31.08.2021, 14:54
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