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  5. Versorgungswerk bei Arbeitslosigkeit
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Versorgungswerk bei Arbeitslosigkeit
DMOWMYH
Member
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Beiträge: 171
Themen: 4
Registriert seit: Jun 2021
#4
31.08.2021, 14:24
Mitglieder die Arbeitslosengeld I beziehen, bleiben für die Dauer des Leistungsbezuges grundsätzlich zur Zahlung von Beiträgen an das Versorgungswerk verpflichtet. Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt der jeweilige Leistungsträger die Beiträge entweder ganz oder teilweise zum Versorgungswerk, abhängig davon, ob das Mitglied von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit wird oder bereits befreit worden ist.

Grundsätzlich sind die Arbeitsagenturen nach § 170 Abs. 1 Nr. 2 b SGB VI verpflichtet, Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten. Nach § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI bilden 80 % des dem Arbeitslosengeld zugrunde liegenden vormaligen Arbeitsentgeltes die Beitragsbemessungsgrundlage. Daraus wird der Beitrag nach dem aktuell gültigen Beitragssatz ermittelt.

Mitglieder, die bereits einmal zugunsten des Versorgungswerks befreit wurden, haben gemäß § 173 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 SGB III einen Anspruch auf Übernahme der Beiträge zum Versorgungswerk durch die Bundesagentur für Arbeit. Die zu erstattenden Beiträge sind auf die Höhe der Beiträge begrenzt, die die Bundesagentur für Arbeit ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer
des Leistungsbezuges zu tragen hätte. Der Antrag ist unter Vorlage des alten Befreiungsbescheides zu stellen.

Mitglieder die seit Beginn der Mitgliedschaft im Versorgungswerk überhaupt noch nicht befreit wurden erhalten entgegen bisheriger, langjähriger Praxis keine nur für die Dauer des ALG I -Bezuges ausgestellten Befreiungen mehr. Dies wird entweder damit begründet, dass nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI schon keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestünde oder die Arbeitslosigkeit die Befreiungsvoraussetzung der „berufsspezifischen Tätigkeit“, wie sie § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI zu entnehmen ist, nicht erfülle.

Werden die Beiträge nicht übernommen, bleibt das Mitglied verpflichtet, gem. § 30 Abs. 3 unserer Satzung den aktuell gültigen Mindestbeitrag an das Versorgungswerk zu entrichten.
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Versorgungswerk bei Arbeitslosigkeit - von Gast1111 - 31.08.2021, 11:26
RE: Versorgungswerk bei Arbeitslosigkeit - von Gast - 31.08.2021, 11:51
RE: Versorgungswerk bei Arbeitslosigkeit - von Gast - 31.08.2021, 14:12
RE: Versorgungswerk bei Arbeitslosigkeit - von DMOWMYH - 31.08.2021, 14:24
RE: Versorgungswerk bei Arbeitslosigkeit - von Nrw_123 - 31.08.2021, 14:54
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RE: Versorgungswerk bei Arbeitslosigkeit - von Gast1111 - 31.08.2021, 16:22
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