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Ansprüche gegen Erben
Andreas
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Beiträge: 203
Themen: 21
Registriert seit: Jan 2020
#8
12.08.2021, 22:44
(12.08.2021, 21:47)Landvogt schrieb:  Das ist richtig, ich würde ausgehend von den Informationen auch dazu neigen, dass wir es hier nicht mit einem vertraglichen Verhältnis, sondern mit einem Gefälligkeitsverhältnis zu tun haben und § 50 deshalb nicht anwendbar (vgl. insb. auch § 33 I 2 LuftVG). Das Problem mit § 115 VVG stellt sich dann allerdings über § 43 (III 1) LuftVG.

Anspruchsgrundlage wären dann primär §§ 33, 35 LuftVG (wobei ich allerdings nicht weiß, ob diese überhaupt gegenüber Insassen anwendbar sind, wenn diese gefälligkeitshalber mitfliegen).

Stimmt, die §§ 33 bis 43 LuftVG sind mit Haftung für Personen und Sachen, die nicht im Luftfahrzeug befördert werden überschrieben. Bin auch erst davon ausgegangen, dass sie anwendbar seien. Ich denke, dann kommt es wirklich auf die §§ 823 ff. BGB an, da auch die §§ 44 ff. LuftVG mangels Luftfrachtführereigenschaft nicht anwendbar sein dürften.

BGH, Urteil vom 15. März 2005 – VI ZR 356/03 - Habe ich grad gefunden. Danach sind die §§ 33 ff. LuftVG nicht auf Insassen anwendbar. Im Urteil setzt sich der BGH auch mit dem Beförderungsvertrag an; vgl. Rn. 18
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 12.08.2021, 23:05 von Andreas.)
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Ansprüche gegen Erben - von Nrw - 12.08.2021, 10:50
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