12.08.2021, 19:04
Eine Analogie finde ich zweifelhaft. Eine vergleichbare Interessenlage ließe sich durchaus noch gut begründen. Allerdings hat der Gesetzgeber den Direktanspruch ja explizit auf Pflichtversicherungen nach dem PflichtVG beschränkt. Eine planwidrige Regelungslücke ist da wohl eher fernliegend.
Ein Haftungsausschluss bzw. eine Haftungsbeschränkung ist zulässig, wenn es sich nicht um eine entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung handelt (arg. e. c. § 49c LuftVG) - vorbehaltlich der allgemeinen Grenzen vertraglicher Gestaltungsfreiheit.
Ein Haftungsausschluss bzw. eine Haftungsbeschränkung ist zulässig, wenn es sich nicht um eine entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung handelt (arg. e. c. § 49c LuftVG) - vorbehaltlich der allgemeinen Grenzen vertraglicher Gestaltungsfreiheit.
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Ansprüche gegen Erben - von Nrw - 12.08.2021, 10:50
RE: Ansprüche gegen Erben - von Landvogt - 12.08.2021, 13:20
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