12.08.2021, 13:50
(12.08.2021, 13:20)Landvogt schrieb: Hinsichtlich der Haftung des Piloten solltest du dir mal die §§ 33ff. LuftVG und §§ 44ff. LuftVG anschauen, die besondere (Gefährdungs-)Haftungsvorschriften enthalten. Näheres kann ich dazu auch nicht sagen, da ich mit den Vorschriften noch nie zu tun hatte und auch keinen Kommentar zur Hand habe.
Ein Direktanspruch gegen eine Haftpflichtversicherung (vgl. § 43 bzw. § 50 LuftVG) dürfte ausscheiden, da die Versicherungspflicht nicht nach dem PflichtVG besteht (vgl. § 115 I Nr. 1 VVG); der jeweilige Verweis auf die Vorschriften des VVG zur Pflichtversicherung dürfte daran nichts ändern.
Diskussionswürdig wäre wohl auch ein (konkludenter) Haftungsausschluss, der auch bei Annahme eines - hier unentgeltlichen und nicht geschäftsmäßigen - Beförderungsvertrages möglich wäre (vgl. §§ 33 I 2, 49c LuftVG). Ob es dazu spezielle luftverkehrsrechtliche Rechtsprechung gibt, ist mir nicht bekannt. Ansonsten würde ich insoweit auf die Kriterien zurückgreifen, die der BGH für den Straßenverkehr entwickelt hat.
Super, vielen Dank für den hilfreichen Tipp. Ja nach eigener Recherche habe ich auch die verschuldensunabhängige Halterhaftung erblickt. Das wäre gegen den Piloten bzw Halter des Flugzeugs.
Ein direkt AS ggn die Versicherung hab ich nicht gefunden. 115 vvg gilt ja nicht wie du sagst. Aber man ist ja wie beim Fahrzeug auch verpflichtet eine pflichtversicherung abzuschließen. Könnte man da evtl an eine Analoge Anwendung denken :?
Ja ein Haftungsausschluss käme tatsächlich in Betracht ifd. 823ff. Wäre ein solcher auch in Rahmen der Halterhaftung möglich :?
Danke !
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