10.08.2021, 22:23
(10.08.2021, 19:03)Gast schrieb: In diesen Fällen stellt der Vermieter die Wirksamkeit der Gegenforderung damit in Abrede, dass der Erstattungsanspruch des Anbieters nicht fällig ist. Dann greift 45 III GKG gleichwohl.
Ich halte deine Argumentation nicht für ganz abwegig, sie entspricht aber m.E. mit guten Gründen nicht der Kommentarliteratur zu § 45 Abs. 3 GKG. Danach muss der Kläger als Prozessgegner den Bestand der Aufrechnungsforderung bestreiten; vgl. § 45 Rn. 32 Meyer Kommentar zum GKG/FamGKG. Hintergrund ist ganz einfach, dass das Gericht, für den Fall, das es der Hauptforderung stattgibt, unstreitig über die Gegenforderung (Aufrechnung) entscheidet; für das Gericht besteht also kein Mehraufwand, der eine Streitwerterhöhung rechtfertigen würde.
Nachrichten in diesem Thema
hilfsweise Aufrechnung mit Kaution - von Gast - 10.08.2021, 11:07
RE: hilfsweise Aufrechnung mit Kaution - von Gast - 10.08.2021, 13:12
RE: hilfsweise Aufrechnung mit Kaution - von Gast - 10.08.2021, 13:29
RE: hilfsweise Aufrechnung mit Kaution - von Praktiker - 10.08.2021, 13:52
RE: hilfsweise Aufrechnung mit Kaution - von Andreas - 10.08.2021, 15:26
RE: hilfsweise Aufrechnung mit Kaution - von Gast - 10.08.2021, 15:29
RE: hilfsweise Aufrechnung mit Kaution - von Andreas - 10.08.2021, 15:33
RE: hilfsweise Aufrechnung mit Kaution - von Andreas - 10.08.2021, 15:41
RE: hilfsweise Aufrechnung mit Kaution - von Gästle - 10.08.2021, 20:07
RE: hilfsweise Aufrechnung mit Kaution - von Andreas - 10.08.2021, 22:02
RE: hilfsweise Aufrechnung mit Kaution - von Gast - 10.08.2021, 19:03
RE: hilfsweise Aufrechnung mit Kaution - von Gast - 10.08.2021, 19:04
RE: hilfsweise Aufrechnung mit Kaution - von Andreas - 10.08.2021, 22:23
RE: hilfsweise Aufrechnung mit Kaution - von Gast - 10.08.2021, 22:38
RE: hilfsweise Aufrechnung mit Kaution - von Andreas - 10.08.2021, 22:54
RE: hilfsweise Aufrechnung mit Kaution - von Gast - 10.08.2021, 23:27