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hilfsweise Aufrechnung mit Kaution
Andreas
Member
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Themen: 21
Registriert seit: Jan 2020
#12
10.08.2021, 22:02
(10.08.2021, 20:07)Gästle schrieb:  
(10.08.2021, 15:41)Andreas schrieb:  Also, wenn ich den SV jetzt richtig verstanden habe, führt die Aufrechnung nicht zur Erhöhung des Streitwertes, weil das Bestehen der Gegenforderung, also die Kaution, unbestritten ist. In diesem Fall fällt beim Gericht nämlich keine "Mehrarbeit" an und es findet insbesondere keine Beweisaufnahme statt. Aus diesem Grund ist eine Erhöhung des Streitwertes ins solchen Fällen nicht gerechtfertigt.

Das Bestehen (bzw die Fälligkeit) der Forderung ist ja gerade nicht unstreitig, sonst würde der Vermieter die Kaution einfach auskehren und sie nicht einbehalten.


Hä? Habe ich doch auch gerade nicht behauptet. Kläger ist der Vermieter: Hauptforderung sind die offene Mietschulden, die vom Mieter bestritten werden. Der Mieter hat wiederum einen Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution: Die ist unbestritten und wird zur hilfsweisen Aufrechnung erklärt.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 10.08.2021, 22:03 von Andreas.)
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hilfsweise Aufrechnung mit Kaution - von Gast - 10.08.2021, 11:07
RE: hilfsweise Aufrechnung mit Kaution - von Gast - 10.08.2021, 13:12
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