10.08.2021, 13:52
(10.08.2021, 11:07)Gast schrieb: Ein Wohnungsmieter hat eine Kaution in Höhe von 3 Monatsmieten geleistet. Das Mietverhältnis endet. Der Mieter hat noch offene Mietschulden beim Vermieter, daher (und nur deshab) zahlt der Vermieter die Kaution nicht aus. Der Vermieter erhebt Klage auf die ausgebliebenen Mietzahlungen. Der Vermieter erklärt aber nicht etwa die Aufrechnung!
Der Mieter bestreitet einen noch offenen Mietanspruch des Vermieters. Hilfsweise erklärt der Mieter die Aufrechnung mit der vom Vermieter einbehaltenen Kaution. Erhöht das nun den Kostenstreitwert?
Das dürfte doch allein über § 35 III GKG zu lösen sein. Es hängt meines Erachtens alles davon ab, ob die Gegenforderung streitig ist. Die Gegenforderung ist der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution. Es ist vollkommen klar, dass der Mieter diesen Anspruch grundsätzlich hat (der ist insbesondere nicht durch eine Aufrechnung des Vermeietrs erloschen, da der Vermieter nicht aufgerechnet hat). Der Vermieter verweigert die Rückzahlung der Kaution nur wegen der noch offenen Mietschulden. Reicht das aus, damit die Gegenforderung "bestritten" im Sinne des § 45 III GKG ist?
Mir ist der Sachverhalt noch nicht ganz klar: klagt der Vermieter nur die Mietsicherheit übersteigende Ansprüche ein oder im Rahmen der Sicherheit? Ich vermute ersteres!
In der Klage liegt die Abrechnung, vgl. hier: https://openjur.de/u/2178189.html
Wenn es so ist, dass der Vermieter nur übersteigende Mietschulden einklagt, ist der Teil, den er aus der Kaution anrechnet, kein Streitgegenstand. Er bestreitet aber die Gegenforderung, weil er ja meint, dass ihm auch die Kaution zusteht. Wenn darüber entschieden wird, erhöht sich daher der Streitwert auf die gesamten Rückstände.
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RE: hilfsweise Aufrechnung mit Kaution - von Praktiker - 10.08.2021, 13:52
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