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  5. hilfsweise Aufrechnung mit Kaution
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hilfsweise Aufrechnung mit Kaution
Gast
Unregistered
 
#1
10.08.2021, 11:07
Ein Wohnungsmieter hat eine Kaution in Höhe von 3 Monatsmieten geleistet. Das Mietverhältnis endet. Der Mieter hat noch offene Mietschulden beim Vermieter, daher (und nur deshab) zahlt der Vermieter die Kaution nicht aus. Der Vermieter erhebt Klage auf die ausgebliebenen Mietzahlungen. Der Vermieter erklärt aber nicht etwa die Aufrechnung!

Der Mieter bestreitet einen noch offenen Mietanspruch des Vermieters. Hilfsweise erklärt der Mieter die Aufrechnung mit der vom Vermieter einbehaltenen Kaution. Erhöht das nun den Kostenstreitwert?

Das dürfte doch allein über § 35 III GKG zu lösen sein. Es hängt meines Erachtens alles davon ab, ob die Gegenforderung streitig ist. Die Gegenforderung ist der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution. Es ist vollkommen klar, dass der Mieter diesen Anspruch grundsätzlich hat (der ist insbesondere nicht durch eine Aufrechnung des Vermeietrs erloschen, da der Vermieter nicht aufgerechnet hat). Der Vermieter verweigert die Rückzahlung der Kaution nur wegen der noch offenen Mietschulden. Reicht das aus, damit die Gegenforderung "bestritten" im Sinne des § 45 III GKG ist?
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hilfsweise Aufrechnung mit Kaution - von Gast - 10.08.2021, 11:07
RE: hilfsweise Aufrechnung mit Kaution - von Gast - 10.08.2021, 13:12
RE: hilfsweise Aufrechnung mit Kaution - von Gast - 10.08.2021, 13:29
RE: hilfsweise Aufrechnung mit Kaution - von Praktiker - 10.08.2021, 13:52
RE: hilfsweise Aufrechnung mit Kaution - von Andreas - 10.08.2021, 15:26
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RE: hilfsweise Aufrechnung mit Kaution - von Andreas - 10.08.2021, 15:33
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RE: hilfsweise Aufrechnung mit Kaution - von Gästle - 10.08.2021, 20:07
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RE: hilfsweise Aufrechnung mit Kaution - von Andreas - 10.08.2021, 22:23
RE: hilfsweise Aufrechnung mit Kaution - von Gast - 10.08.2021, 22:38
RE: hilfsweise Aufrechnung mit Kaution - von Andreas - 10.08.2021, 22:54
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