27.07.2021, 23:37
(27.07.2021, 23:36)Gast schrieb:(27.07.2021, 23:09)Praktiker schrieb: Für die Klausur wichtig (jedenfalls wenn ich korrigiere) ist eben, dass die Beweislast nicht vom Himmel fällt oder aus Begrifflichkeiten folgt, sondern Ergebnis der Vertragsauslegung ist, also wie die Parteien die Beweislast unter Berücksichtigung der erkennbaren Interessen und der Verkehrssitte verstehen mussten - nur wegen der Formulierung
Was ich auch schon gelesen habe, ist dass Parteien vereinbaren, dass der Gläubiger vom Nachweis durch öffentliche Urkunden entbunden wird - das kommt dann auf das Gleiche raus.
Ja, genau der Nachweisverzicht in notariellen Urkunden mit Unterwerfungserklärung. Teilweise wird angenommen, dass er unwirksam sei, da er eine Beweislastumkehr bewirke; vgl. § 309 Nr. 12 ZPO. Er hat allerdings nur prozessuale Wirkung, sprich der Gläubiger muss die Voraussetzungen des § 726 ZPO nicht nachweisen. Auf die materielle Rechtslage wirkt er sich nicht aus, der Schuldner muss eben nur aktiv werden und im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage einwenden, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen, also beispielsweise die Fälligkeit nicht vorliegt. Dann ist der Gläubiger wieder am Zug. Das ist dann im Übrigen mal ein Beispiel, wo Darlegung- und Beweislast nicht zusammenfallen. Hoffe, ich habe jetzt kein Bullshit geschrieben. Aber so ist es mir zumindest noch in Erinnerung. Finde es übrigens sehr stark, dass man auch als Praktiker noch Laune hat, sich in dieser Form über juristische Dinge auszutauschen.
*309 Nr. 12 BGB
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