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Verfallklausel
Gast
Unregistered
 
#1
26.07.2021, 22:33
Hallo Leute, in Prozessvergleichen kommt es ja häufig zur Vereinbarung von Verfallsklauseln. Der Gläubiger verzichtet auf einen Teil der Forderung, wenn der Schuldner die vereinbarten Tilgungsraten fristgemäß leistet. Klar ist, dass die Beweislast für den fristgerechten Eingang der Raten beim Schuldner liegt; deshalb muss sich der Gläubiger auch nur eine einfache Klausel nach § 724 ZPO erteilen lassen. Was mir noch nicht so ganz klar ist: Handelt es sich um eine aufschiebende oder auflösende Bedingung. In einem Artikel habe ich gelesen, dass es sich um eine auflösende Bedingung handele. Dann hätte der teilweise Verzicht aber doch schon Bestand, sodass der Gläubiger die Bedingung, welche den Verzicht auflöst, hier also das Fristversäumnis beweisen müsste? Ich würde es also eher als aufschiebende Bedingung qualifizieren, sprich der Verzicht wird solange aufgeschoben, bis der alle Raten fristgerecht gezahlt hat. Wie sehr ihr das?
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Verfallklausel - von Gast - 26.07.2021, 22:33
RE: Verfallklausel - von Praktiker - 27.07.2021, 16:59
RE: Verfallklausel - von Gast - 27.07.2021, 19:15
RE: Verfallklausel - von Praktiker - 27.07.2021, 23:09
RE: Verfallklausel - von Gast - 27.07.2021, 23:36
RE: Verfallklausel - von Gast - 27.07.2021, 23:37
RE: Verfallklausel - von Praktiker - 28.07.2021, 14:01


 

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