08.04.2013, 09:12
Die Klägerin erhebt die Klage vor dem LG Düsseldorf und beantragt die Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil des OLG Düsseldorf für unzulässig zu erklären.
Die Klägerin kaufte von der Beklagten, einer Lederwaren GmbH, eine Polstergarnitur zum Preis von 12.000 € im August 2012. Aufgrund der Streitigkeit bzgl. des von der Klägerin am 1.09.2012 erklärten Rücktritts vom KV landeten die Parteien vor Gericht. Das LG Düsseldorf wies die Klage der jetzigen Beklagten auf Zahlung des Kaufpreises ab, da das Gericht den Rücktritt für wirksam erklärte. Auf die Berufung der Beklagten änderte das OLG Düsseldorf am 5.12.2012 das Urteil des LG und verurteilte die Klägerin zur Zahlung von 12.000 € Zug um Zug gegen die Lieferung der Polstergarnitur. Zusätzlich stellte das Gericht den Annahmeverzug der Klägerin fest. In der teilweise abgedruckten Entscheidung hieß es, dass der Rücktritt der Klägerin unwirksam war, weil die Beklagte ihre Lieferungsplicht nicht verletzt hatte. Die Klägerin setzt der Beklagten nach dem Vertragsabschluss eine Lieferfrist bis zum 31.08.2012 und trat dann am 1.09.2012 zurück. In der Bestellung und in der Auftragsbestätigung war jedoch als Liefertermin "September 2012" angegeben. Das Berufungsgericht hat dies als eine wirksame Fristvereinbarung erachtet und daher die Pflichtverletzung verneint. Weiterhin hat er die hilfsweise Aufrechnung der Klägerin, die sie das erste Mal in der Berufung erklärt hatte, abgewiesen, weil der Grund und die Höhe der Gegenforderung zwischen der Parteien streitig war. Weiterhin erfolgte die Verurteilung nur Zug um Zug, weil die Klägerin keine Anzahlung iHv 2.000 e der Beklagten schuldete. In der Bestellung hieß es, dass die Lieferung nur nach Anzahlung von 2.000 € erfolgt. In der Auftragsbestätigung hieß es, dass der Preis 12.000 € beträgt und bei der Lieferung zu entrichten ist. Das Berufungsgericht ist zum Ergebnis gekommen, dass die Parteien keine Anzahlung vereinbart haben und daher nur eine vollständige KP zu entrichten ist.
Nachdem das Urteil der Klägerin persönlich am 18.12.12 zugestellt wurde, zeigte sie ggü. der Beklagten und ihrem Prozessbevollmächtigten die Bereitschaft, den KP zu zahlen und die Garnitur abzunehmen. Sie setzte der Beklagten eine Lieferungsfrist bis zum 11.01.2012. Die Schreiben sind per Bote der Gegenseite am 22.12.2012 zugegangen. Am 24.01.13 erkläre die Klägerin nur ggü. der Beklagten erneut den Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Nichtlieferung. Am 29.01.13 meldete sich der Beklagtenvertreter und meinte, die Beklagte sei an die Lieferfrist nicht gebunden. Er drohte die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ab dem 22.03.13.
Die Klägerin hat am 4.02.13 Klage erhoben.
Die Beklagte meint, der Klägerin fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da die Zustellung des Urteils unwirksam sei und deswegen die Klägerin immer noch die Nichtzulassungsbeschwerde erheben kann.
Weiterhin kann die Klägerin nicht schon wieder vom Vertrag zurück treten. Vor allem, weil sie sich im Annahmeverzug befindet.
Auch die Lieferfrist sei zu kurz bemessen. die Polstergarnitur, die seit September 2012 ablieferbereit ist, kann nur per Fracht geliefert werden. Deswegen können keine kurzfristigen Lieferungen erfolgen. Es muss ein geeigneter Frachtführer gefunden werden. Eine übliche Lieferzeit in der Möbelbranche europaweit seien 6 Wochen. Weiterhin erfolgte die Fristsetzung in der Feiertagszeit, wo Betriebsferien waren und nur wenig Personal da war. Und der Rücktritt sei nur der Beklagten ggü. erklärt worden, obwohl die Klägerin wusste, dass die Beklagte von dem Prozessbevollmächtigten vertreten wird.
DI Klägerin hat vorgetragen, dass zwar ihr das Urteil am 18.12.2012 zugestellt wurde, aber sie das Urteil dem Prozessbevollmächtigten schon am 20.12.2012 im Original vorgelegt hatte. Hilfsweise, für die Unwirksamkeit des Rücktritts, rechnet die Klägerin mit einem Schadensersatz aufgrund Mängel an einem Sitzgarnitur. Der Kauf erfolgte im Jahr 2007. In der mündlichen Verhandlung bestreitet die Beklagte die Mängel. Sie bestreitet den Anspruch dem Grunde und der Höhe nach und macht Verjährung geltend. Die Klägerin sagt, die Beklagte habe auf die Einrede der Verjährung verzichtet.
Die Klägerin kaufte von der Beklagten, einer Lederwaren GmbH, eine Polstergarnitur zum Preis von 12.000 € im August 2012. Aufgrund der Streitigkeit bzgl. des von der Klägerin am 1.09.2012 erklärten Rücktritts vom KV landeten die Parteien vor Gericht. Das LG Düsseldorf wies die Klage der jetzigen Beklagten auf Zahlung des Kaufpreises ab, da das Gericht den Rücktritt für wirksam erklärte. Auf die Berufung der Beklagten änderte das OLG Düsseldorf am 5.12.2012 das Urteil des LG und verurteilte die Klägerin zur Zahlung von 12.000 € Zug um Zug gegen die Lieferung der Polstergarnitur. Zusätzlich stellte das Gericht den Annahmeverzug der Klägerin fest. In der teilweise abgedruckten Entscheidung hieß es, dass der Rücktritt der Klägerin unwirksam war, weil die Beklagte ihre Lieferungsplicht nicht verletzt hatte. Die Klägerin setzt der Beklagten nach dem Vertragsabschluss eine Lieferfrist bis zum 31.08.2012 und trat dann am 1.09.2012 zurück. In der Bestellung und in der Auftragsbestätigung war jedoch als Liefertermin "September 2012" angegeben. Das Berufungsgericht hat dies als eine wirksame Fristvereinbarung erachtet und daher die Pflichtverletzung verneint. Weiterhin hat er die hilfsweise Aufrechnung der Klägerin, die sie das erste Mal in der Berufung erklärt hatte, abgewiesen, weil der Grund und die Höhe der Gegenforderung zwischen der Parteien streitig war. Weiterhin erfolgte die Verurteilung nur Zug um Zug, weil die Klägerin keine Anzahlung iHv 2.000 e der Beklagten schuldete. In der Bestellung hieß es, dass die Lieferung nur nach Anzahlung von 2.000 € erfolgt. In der Auftragsbestätigung hieß es, dass der Preis 12.000 € beträgt und bei der Lieferung zu entrichten ist. Das Berufungsgericht ist zum Ergebnis gekommen, dass die Parteien keine Anzahlung vereinbart haben und daher nur eine vollständige KP zu entrichten ist.
Nachdem das Urteil der Klägerin persönlich am 18.12.12 zugestellt wurde, zeigte sie ggü. der Beklagten und ihrem Prozessbevollmächtigten die Bereitschaft, den KP zu zahlen und die Garnitur abzunehmen. Sie setzte der Beklagten eine Lieferungsfrist bis zum 11.01.2012. Die Schreiben sind per Bote der Gegenseite am 22.12.2012 zugegangen. Am 24.01.13 erkläre die Klägerin nur ggü. der Beklagten erneut den Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Nichtlieferung. Am 29.01.13 meldete sich der Beklagtenvertreter und meinte, die Beklagte sei an die Lieferfrist nicht gebunden. Er drohte die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ab dem 22.03.13.
Die Klägerin hat am 4.02.13 Klage erhoben.
Die Beklagte meint, der Klägerin fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da die Zustellung des Urteils unwirksam sei und deswegen die Klägerin immer noch die Nichtzulassungsbeschwerde erheben kann.
Weiterhin kann die Klägerin nicht schon wieder vom Vertrag zurück treten. Vor allem, weil sie sich im Annahmeverzug befindet.
Auch die Lieferfrist sei zu kurz bemessen. die Polstergarnitur, die seit September 2012 ablieferbereit ist, kann nur per Fracht geliefert werden. Deswegen können keine kurzfristigen Lieferungen erfolgen. Es muss ein geeigneter Frachtführer gefunden werden. Eine übliche Lieferzeit in der Möbelbranche europaweit seien 6 Wochen. Weiterhin erfolgte die Fristsetzung in der Feiertagszeit, wo Betriebsferien waren und nur wenig Personal da war. Und der Rücktritt sei nur der Beklagten ggü. erklärt worden, obwohl die Klägerin wusste, dass die Beklagte von dem Prozessbevollmächtigten vertreten wird.
DI Klägerin hat vorgetragen, dass zwar ihr das Urteil am 18.12.2012 zugestellt wurde, aber sie das Urteil dem Prozessbevollmächtigten schon am 20.12.2012 im Original vorgelegt hatte. Hilfsweise, für die Unwirksamkeit des Rücktritts, rechnet die Klägerin mit einem Schadensersatz aufgrund Mängel an einem Sitzgarnitur. Der Kauf erfolgte im Jahr 2007. In der mündlichen Verhandlung bestreitet die Beklagte die Mängel. Sie bestreitet den Anspruch dem Grunde und der Höhe nach und macht Verjährung geltend. Die Klägerin sagt, die Beklagte habe auf die Einrede der Verjährung verzichtet.
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RE: Klausuren März 2013 - von Examen-im-Mai - 08.04.2013, 15:55