17.07.2021, 13:09
(16.07.2021, 21:56)Praktiker schrieb:(15.07.2021, 23:01)Guestlaw schrieb:(14.07.2021, 23:22)Praktiker schrieb:(14.07.2021, 14:59)Guestlaw schrieb:(14.07.2021, 14:20)Praktiker schrieb: In der Sache spielt das VU da keine Rolle. Aber ohne wirksamen Einspruch käme man doch wohl nicht zur Klageänderung, insofern hängt es schon miteinander zusammen. Ist im VU nur die Räumung ausgesprochen oder noch etwas anderes? So hatte ich es verstanden, dann wäre das VU ggf. teilweise aufrechtzuerhalten, aber wahrscheinlich war das ein Missverständnis.
Im VU sind auch die anderen Anträge der 1. Klageschrift angesprochen wie zB die RA-Kosten und die Zahlung einer Nutzungsentschädigung. Die Nutzungsentschädigung wurde dann aber immer mehr und er hat dementsprechend auch Klage erweitert.
Da ich jetzt aber erstmal nur den 1. Klageantrag also die Kostentragungspflicht nach Klageerledigung prüfe spielt das erstmal keine Rolle.
Was meinst du mit ohne wirksamen Einspruch käme es nicht zur Klageänderung?
Dann ist die Lage doch so:
- hinsichtlich Räumungsausspruch wird das VU nicht aufrecht erhalten, da Klageänderung in Feststellung
- hinsichtlich der Zahlungsanträge wird das VU aufrecht erhalten
- hinsichtlich der erweiterten Anträge wird (erstmals) verurteilt.
Wäre der Einspruch unzulässig, wäre der Prozess nicht zurückversetzt und damit auch keine Klageerweiterung oder Erledigung möglich, oder? Also ist die Zulässigkeit des Einspruchs auch insoweit vorrangig zu prüfen.
Habe es jetzt denke ich durchblickt, danke nochmal.
Wie würdest du dann den Tenorvorschlag machen?
So in etwa? :
Ich schlage folgenden Tenor vor:
VU: Das Versäumnisurteil des LG ... vom ... wird hinsichtlich der Zahlungsanträge aufrechterhalten. Im Übrigen, hinsichtlich des Räumungsanspruches wird es aufgehoben.Klageerweiterung: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ... € zu zahlen.
Der Sache nach schon, aber mit Ziffern und ohne "VU" und "Klageerweiterung"
Hinsichtlich des VU würde ich es umgekehrt machen, also im Räumungsausspruch (oder: Ziffer 1 der Entscheidungsformel) aufgehoben und im Übrigen aufrechterhalten.
Jetzt fehlt aber noch die Feststellung der Erledigung! Momentan ist über diesen Streitgegenstand nicht entschieden! Also: hinsichtlich des Räumungsanspruchs ist die Klage erledigt.
Und wozu ich auch keine spontane Lösung habe, ist die Kostenentscheidung des VU: mit aufheben (das wäre wohl bei Deinem Tenor so - schlecht, wenn schon daraus vollstreckt wird) oder aufrechterhalten (als Grundentscheidung bleibt sie ja richtig) und hier nur die weiteren Kosten?
Und dann noch die Vollstreckbarkeit, viel Spaß
Puh also diese Akte war gar nichts für mich. Habe jetzt auch schon abgegeben, bevor ich deine letzte Antwort gelesen hatte.
Da es aber sowieso nur ein Votum war und ich in den Mustervoten meines Richters nirgends Kostenentscheidung und Vollstreckbarkeit gelesen habe, wird es hoffentlich auch ohne passen.
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VU + Erledigung? Hilfe! - von Guestlaw - 13.07.2021, 21:45
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