13.07.2021, 23:33
1.
Die Erledigungserklärung bezieht sich stets auf die Hauptsache (vgl. § 91a I 1 ZPO). Eine teilweise Erledigungserklärung wäre es aber, weil in der Hauptsache nur einer von drei Anträgen für erledigt erklärt wird.
Ob es eine übereinstimmende Erledigungserklärung ist, hängt davon ab, ob die Voraussetzungen für die Fiktion (§ 91a I 2 ZPO) vorliegen.
Das gehört in die Prozessgeschichte vor den Anträgen, weil sich ein Antrag bereits unstreitig erledigt hat und die Erledigungserklärung für die Kostenentscheidung relevant ist.
2.
Der Verfahrensgang um das Versäumnisurteil ist weiterhin relevant (insbesondere für die nicht für erledigt erklärten Anträge, über die bei unzulässigem Einspruch ja in der Sache nicht neu entschieden werden dürfte; ferner für die Formulierung der Anträge, die ja auf § 343 ZPO abgestimmt sein sollte). Auch das gehört in die vorgezogene Prozessgeschichte.
3.
Auch die Klageerweiterung betrifft die klägerischen Anträge und ist daher vor diesen in der Prozessgeschichte zu erwähnen.
4.
Der Vergleich ist ja letztlich nicht zustande gekommen und daher für die Entscheidung irrelevant. Das würde ich daher gar nicht mehr erwähnen.
Ich würde in der vorgezogenen Prozessgeschichte daher in folgender Reihenfolge darstellen:
- die Klage in ihrer ursprünglichen Form
- den Verfahrensgang zum Versäumnisurteil
- die Erledigungserklärung, ggf. mit Angaben zu den Voraussetzungen des § 91a I 2 ZPO
- die Klageerweiterung
Anschließend kommen dann die "zuletzt" gestellten Anträge des Klägers.
Die Erledigungserklärung bezieht sich stets auf die Hauptsache (vgl. § 91a I 1 ZPO). Eine teilweise Erledigungserklärung wäre es aber, weil in der Hauptsache nur einer von drei Anträgen für erledigt erklärt wird.
Ob es eine übereinstimmende Erledigungserklärung ist, hängt davon ab, ob die Voraussetzungen für die Fiktion (§ 91a I 2 ZPO) vorliegen.
Das gehört in die Prozessgeschichte vor den Anträgen, weil sich ein Antrag bereits unstreitig erledigt hat und die Erledigungserklärung für die Kostenentscheidung relevant ist.
2.
Der Verfahrensgang um das Versäumnisurteil ist weiterhin relevant (insbesondere für die nicht für erledigt erklärten Anträge, über die bei unzulässigem Einspruch ja in der Sache nicht neu entschieden werden dürfte; ferner für die Formulierung der Anträge, die ja auf § 343 ZPO abgestimmt sein sollte). Auch das gehört in die vorgezogene Prozessgeschichte.
3.
Auch die Klageerweiterung betrifft die klägerischen Anträge und ist daher vor diesen in der Prozessgeschichte zu erwähnen.
4.
Der Vergleich ist ja letztlich nicht zustande gekommen und daher für die Entscheidung irrelevant. Das würde ich daher gar nicht mehr erwähnen.
Ich würde in der vorgezogenen Prozessgeschichte daher in folgender Reihenfolge darstellen:
- die Klage in ihrer ursprünglichen Form
- den Verfahrensgang zum Versäumnisurteil
- die Erledigungserklärung, ggf. mit Angaben zu den Voraussetzungen des § 91a I 2 ZPO
- die Klageerweiterung
Anschließend kommen dann die "zuletzt" gestellten Anträge des Klägers.
Nachrichten in diesem Thema
VU + Erledigung? Hilfe! - von Guestlaw - 13.07.2021, 21:45
RE: VU + Erledigung? Hilfe! - von Landvogt - 13.07.2021, 23:33
RE: VU + Erledigung? Hilfe! - von Gast - 14.07.2021, 10:21
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RE: VU + Erledigung? Hilfe! - von Gast - 18.07.2021, 21:42
RE: VU + Erledigung? Hilfe! - von Guestlaw - 08.08.2021, 16:01
RE: VU + Erledigung? Hilfe! - von Praktiker - 08.08.2021, 21:07
RE: VU + Erledigung? Hilfe! - von Praktiker - 14.07.2021, 08:15
RE: VU + Erledigung? Hilfe! - von Gast - 14.07.2021, 15:07