06.07.2021, 22:46
(06.07.2021, 20:25)Gast schrieb: In allen von mir in der zweiten Staatsprüfung bislang korrigierten Klausuren stand im Bearbeitungsvermerk ausnahmslos, dass auf alle im Sachverhalt aufgeworfenen Rechtsfragen einzugehen sei, ggf. hilfsweise. Wer sich für eine Lösung entscheidet - egal ob vergleichsweise aufwändiger, oder weniger aufwändig - schuldet dann eben hilfsweise die Auseinandersetzung mit diesen aufgeworfenen Rechtsfragen. Da es hier aber nicht um Rechtsfrieden bei den Beteiligten, sondern allein um Punkte für die Bearbeiter geht, rate ich zu Opportunismus und der Skizzierung einer Lösung, bei der jedenfalls das Gros der aufgeworfenen Rechtsfragen „regulär“ abgearbeitet werden kann. Wer sich dagegen entscheidet, muss dann eben mehr liefern für die gleichen Punkte, oder lässt welche liegen. Das hat dann nichts mit einer Verpflichtung zu tun, die - gar nicht existierende - „Musterlösung“ zu treffen - Prüfervermerke sind häufig sehr offen mit ganz vielen Konjunktiven, sondern liegt daran, dass man den Sachverhalt nicht ausreichend ausgewertet bzw. nicht umfassend gelöst hat. Das muss dann von den Korrektoren selbstverständlich abwertend berücksichtigt werden.Exakt. Und genau deswegen ist eben doch die Lösungsskizze (oder der "Lösungsvorschlag"/Prüfvermerk, der aber immer einen Weg aufzeigt und nur an manchen Stellen den Hinweis "a.A. vertretbar/gut vertretbar" enthält, ohne den Weg dabei ansatzweise detailliert vorzustellen) die einzig korrekte Lösung für eine Klausur. Nur auf dem Weg der Lösungsskizze kann man alle aufgeworfenen Rechtsfragen einsammeln und abarbeiten. Eine Abweichung verursacht Mehrarbeit, die in der Kürze der Zeit nicht zu leisten ist. Jedenfalls nicht mit derselben Tiefe wie man es tun könnte, wenn man den Weg des Prüfvermerks geht.
Das hat dann aber wiederum mit Jura wenig zu tun. Wenn nicht der Wert des Argumentes entscheidet, sondern das Ziel, also das Ergebnis bei dem man landet, hat das mit juristischen Fähigkeiten nichts zu tun. Darüber hinaus: Man muss keine amateurhaft zusammengezimmerten Sachverhalte stellen, wenn man nur bestimmte Probleme abfragen will. Das kann man wesentlich schneller über einen Frage/Antwort-Test. Die dort gefundenen Ergebnisse hätten auch den Vorteil einer besseren Vergleichbarkeit. Und man wäre nach 90 Minuten durch mit einer Klausur und hätte noch was vom Tag.
Wenn hier geschrieben wird, der Bearbeiter habe nicht das Recht, sich selber seine Klausur zu stellen, ist das natürlich der blanke Hohn. Es geht doch genau darum, eine praxistaugliche Lösung zu entwickeln. Wenn ich dafür nicht alles brauche, was in der Akte steht: so be it. Ich verwerte bei meinen Urteilen in der Praxis doch auch nicht den ganzen Quatsch, den die Anwälte mir schreiben. Und wenn schon kein Vertrag geschlossen wurde, prüfe ich nicht vorsichtshalber, ob vielleicht irgendwelche Sekundäransprüche bestehen.
Das jetzige Examenspraxis ist zu einem großen Teil darauf ausgelegt, sich eine Lösung zu erpuzzlen statt sich eine Lösung zu erdenken. Dabei ist gerade das juristisches Arbeiten. Argumente finden und für sich abwägen. Nicht nur im Palandt schauen was der BGH sagt und dann die Argumente in Reihenfolge bringen. Als Richter (und dafür bilden wir doch aus) sind wir an das Recht und das Gesetz gebunden. Nicht an das, was der BGH sagt. Natürlich spielt das in der Praxis eine Rolle. Aber das sollte es nicht schon im Examen, wo es um das juristische Können und das bessere Argument geht. Denn zumindest das letztgenannte ist ziemlich häufig nicht beim BGH.
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