06.07.2021, 22:15
Du solltest aber dabei darauf achten, innerhalb des Streitgegenstandes zu bleiben, der sich aus dem Schriftsatz ergibt. Also man kann sich keine neue, sinnvollere Klage aus den Anlagen zusammensuchen oder den ursprünglichen Streitgegenstand um rechtlich interessante Aspekte aus den Anlagen erweitern. Wenn das, was die Partei begehrt, in den Anlagen schlicht besser erklärt und dargestellt ist oder implizit zum Streitgegenstand gehört und im Schriftsatz nur nicht ausführlich oder eindeutig vorgetragen wurde, dann ist es meiner Meinung nach kein Problem. Die oben zitierte Entscheidung spricht ja nur von einer fehlenden Pflicht, sich durch Anlagen zu wühlen, nicht umgekehrt von einem Verbot.
Nachrichten in diesem Thema
Inhalt der Anlage = vorgetragen ? - von Gast - 06.07.2021, 13:36
RE: Inhalt der Anlage = vorgetragen ? - von HerrKules - 06.07.2021, 13:49
RE: Inhalt der Anlage = vorgetragen ? - von Gast - 06.07.2021, 22:00
RE: Inhalt der Anlage = vorgetragen ? - von Gast - 06.07.2021, 22:15
RE: Inhalt der Anlage = vorgetragen ? - von Gast - 06.07.2021, 23:54
RE: Inhalt der Anlage = vorgetragen ? - von Praktiker - 07.07.2021, 22:21
RE: Inhalt der Anlage = vorgetragen ? - von Gast - 07.07.2021, 21:32
RE: Inhalt der Anlage = vorgetragen ? - von Gast - 07.07.2021, 22:01








