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  5. Wohlwollen im Examen
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Wohlwollen im Examen
Gast
Unregistered
 
#23
06.07.2021, 21:56
(06.07.2021, 21:32)Gast schrieb:  
(06.07.2021, 20:25)Gast schrieb:  
(06.07.2021, 19:20)Praktiker schrieb:  
(06.07.2021, 18:00)Gast schrieb:  
(06.07.2021, 14:58)Praktiker schrieb:  OK, dann ist aber die Korrektur unvertretbar und anfechtbar. Oder Du hast das Fischer-Zitat an einer falschen Stelle eingebaut oder missverstanden, das wäre ja auch denkbar (ohne dass ich das im konkreten Fall unterstellen will).

Natürlich ist es immer hübscher, genau den Weg der Lösungsskizze zu treffen, aber weder geht es hier darum, noch würde das irgendwie helfen, denn man kennt sie ja nicht.

Ich kann jedenfalls sagen, dass das abweichende Lösungsansätze als solche noch nie Grund für eine schlechte Bewertung bei mir waren. Eine andere Frage ist, ob die völlig neuartige Lösung dann wirklich überzeugt und Fragen, die dann obsolet werden, wenigstens hilfsgutachterlich behandelt werden.
Das verstehe ich immer nicht...wie soll ich denn für sowas die Zeit haben? Wenn ich eine Klausur anders - aber vertretbar - löse, bin ich damit doch genauso fünf Stunden beschäftigt wie jemand, der die Lösungsskizze trifft. Wenn dann noch erwartet wird, dass ich alle Themen der Lösungsskizze (die nach meiner Lösung obsolet sind) hilfsgutachterlich löse, wäre das ja der Beweis, dass eine Abweichung von der Lösungsskizze immer von Nachteil ist. Weil ich dann ja de facto "meine" Probleme und die der Lösungsskizze abarbeiten muss. 
Jetzt mal abgesehen von den Fällen, wo man meinetwegen die Klage für unzulässig hält und dann - selbstverständlich - die Begründetheit hilfsgutachterlich prüft (was aber in Hinblick auf eine der juristischen Praxis entsprechende Lösung auch ziemlicher Quatsch ist).

Ganz unabhängig davon: Der Tipp fürs Examen ist immer: Keine Experimente. Der BGH ist der Prophet und seine Lehre die heilige Schrift. Nicht selber irgendwas entwickeln oder nachdenken. Das ist nicht gewollt. Das Examen, insbesondere das Zweite, ist (auch) eine Konformitätsprüfung. Alles andere klingt zwar immer nett, aber ist einfach viel zu risikobehaftet. Die Lösung nach Lösungsskizze ist immer im Vorteil.

Das ist ein wichtiger Punkt, der mir auch erst als Korrektor klar geworden ist. Die Grundregel ist: der Bearbeiter hat keinen Anspruch darauf, sich eine eigene Klausur zusammenzustellen. Soll heißen: man darf nicht an einer Stelle so abbiegen, dass alles ganz einfach wird und man zu den im Sachverhalt offensichtlich (!) aufgeworfenen Problemen nicht mehr kommt. Jedenfalls nicht ohne Hilfsgutachten. Wenn Du aber auf deinem Lösungsweg zu anderen Problemen als die Lösungsskizze kommst bzw. die aufgeworfenen Probleme daher an anderer Stelle behandelst, ist das OK.

Übrigens ist es in den Prüfungsämtern aus genau diesem Grund sehr in der Diskussion, ob die vielen inzwischen üblichen Andeutungen im Sachverhalt ("Der Kläger wendet ein, es könne doch nicht sein, dass...") eigentlich gut sind. Sie helfen vordergründig dem Bearbeiter, doch gibt es dann fürs Finden der Probleme wenig Punkte und man landet schnell bei Hilfsgutachten.

Dass zu jeder, besonders aber natürlich zu einer von der ständigen Rechtsprechung abweichenden Lösung die Auseinandersetzung mit anderen, naheliegenden Lösungen gehört, wurde ja schon geschrieben.

Und Dein Tipp ist natürlich richtig, hilft aber dem nicht, der die Rechtsprechung nicht kennt, und darum geht es ja hier vorrangig.

In allen von mir in der zweiten Staatsprüfung bislang korrigierten Klausuren stand im Bearbeitungsvermerk ausnahmslos, dass auf alle im Sachverhalt aufgeworfenen Rechtsfragen einzugehen sei, ggf. hilfsweise. Wer sich für eine Lösung entscheidet - egal ob vergleichsweise aufwändiger, oder weniger aufwändig - schuldet dann eben hilfsweise die Auseinandersetzung mit diesen aufgeworfenen Rechtsfragen. Da es hier aber nicht um Rechtsfrieden bei den Beteiligten, sondern allein um Punkte für die Bearbeiter geht, rate ich zu Opportunismus und der Skizzierung einer Lösung, bei der jedenfalls das Gros der aufgeworfenen Rechtsfragen „regulär“ abgearbeitet werden kann. Wer sich dagegen entscheidet, muss dann eben mehr liefern für die gleichen Punkte, oder lässt welche liegen. Das hat dann nichts mit einer Verpflichtung zu tun, die - gar nicht existierende - „Musterlösung“ zu treffen - Prüfervermerke sind häufig sehr offen mit ganz vielen Konjunktiven, sondern liegt daran, dass man den Sachverhalt nicht ausreichend ausgewertet bzw. nicht umfassend gelöst hat. Das muss dann von den Korrektoren selbstverständlich abwertend berücksichtigt werden.

Ach so okay.
"Gar nicht existierende". N1

So ist es, ich habe noch nie eine Musterlösung gesehen, sondern ich bekomme vom LJPA mit den Paketen immer nur Prüfervermerke übersandt, in denen an zahlreichen Stellen Weggabelungen aufgezeigt werden, an denen man sich für verschiedene Wege entscheiden kann. Der häufigste Satz in Prüfervermerken ist daher auch „Eine andere Auffassung dürfte mit entsprechender Begründung genau so vertretbar sein.“ Eine in Stein gemeißelte MUSTERLÖSUNG sähe meines Erachtens deutlich anders aus. Im Übrigen ziehe ich für das Fehlen von Ausführungen auch keine Punkte ab, sondern vergebe insoweit einfach keine Punkte. Das ist ein kategorischer Unterschied.
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Wohlwollen im Examen - von Gast - 05.07.2021, 19:28
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