06.07.2021, 19:20
(06.07.2021, 18:00)Gast schrieb:(06.07.2021, 14:58)Praktiker schrieb:Das verstehe ich immer nicht...wie soll ich denn für sowas die Zeit haben? Wenn ich eine Klausur anders - aber vertretbar - löse, bin ich damit doch genauso fünf Stunden beschäftigt wie jemand, der die Lösungsskizze trifft. Wenn dann noch erwartet wird, dass ich alle Themen der Lösungsskizze (die nach meiner Lösung obsolet sind) hilfsgutachterlich löse, wäre das ja der Beweis, dass eine Abweichung von der Lösungsskizze immer von Nachteil ist. Weil ich dann ja de facto "meine" Probleme und die der Lösungsskizze abarbeiten muss.(06.07.2021, 14:19)Gast schrieb:(06.07.2021, 13:54)Gast schrieb: mit solidem Handwerkszeug und Grundlagenwissen schafft man jede Klausur über 7
Im Wünschdirwasland vielleicht, die Realität sieht völlig anders aus. Es gibt nachweislich Korrektoren, die jede Abweichung von der ihr vorliegenden Musterlösung Punkte abziehen und sich nicht die Bohne darum scheren, ob die Alternativlösung vertretbar ist oder nicht. Mir wurden schon Punkte abgezogen für etwas, was ich direkt aus dem Fischer abgeschrieben hatte weil "unvertretbar".
OK, dann ist aber die Korrektur unvertretbar und anfechtbar. Oder Du hast das Fischer-Zitat an einer falschen Stelle eingebaut oder missverstanden, das wäre ja auch denkbar (ohne dass ich das im konkreten Fall unterstellen will).
Natürlich ist es immer hübscher, genau den Weg der Lösungsskizze zu treffen, aber weder geht es hier darum, noch würde das irgendwie helfen, denn man kennt sie ja nicht.
Ich kann jedenfalls sagen, dass das abweichende Lösungsansätze als solche noch nie Grund für eine schlechte Bewertung bei mir waren. Eine andere Frage ist, ob die völlig neuartige Lösung dann wirklich überzeugt und Fragen, die dann obsolet werden, wenigstens hilfsgutachterlich behandelt werden.
Jetzt mal abgesehen von den Fällen, wo man meinetwegen die Klage für unzulässig hält und dann - selbstverständlich - die Begründetheit hilfsgutachterlich prüft (was aber in Hinblick auf eine der juristischen Praxis entsprechende Lösung auch ziemlicher Quatsch ist).
Ganz unabhängig davon: Der Tipp fürs Examen ist immer: Keine Experimente. Der BGH ist der Prophet und seine Lehre die heilige Schrift. Nicht selber irgendwas entwickeln oder nachdenken. Das ist nicht gewollt. Das Examen, insbesondere das Zweite, ist (auch) eine Konformitätsprüfung. Alles andere klingt zwar immer nett, aber ist einfach viel zu risikobehaftet. Die Lösung nach Lösungsskizze ist immer im Vorteil.
Das ist ein wichtiger Punkt, der mir auch erst als Korrektor klar geworden ist. Die Grundregel ist: der Bearbeiter hat keinen Anspruch darauf, sich eine eigene Klausur zusammenzustellen. Soll heißen: man darf nicht an einer Stelle so abbiegen, dass alles ganz einfach wird und man zu den im Sachverhalt offensichtlich (!) aufgeworfenen Problemen nicht mehr kommt. Jedenfalls nicht ohne Hilfsgutachten. Wenn Du aber auf deinem Lösungsweg zu anderen Problemen als die Lösungsskizze kommst bzw. die aufgeworfenen Probleme daher an anderer Stelle behandelst, ist das OK.
Übrigens ist es in den Prüfungsämtern aus genau diesem Grund sehr in der Diskussion, ob die vielen inzwischen üblichen Andeutungen im Sachverhalt ("Der Kläger wendet ein, es könne doch nicht sein, dass...") eigentlich gut sind. Sie helfen vordergründig dem Bearbeiter, doch gibt es dann fürs Finden der Probleme wenig Punkte und man landet schnell bei Hilfsgutachten.
Dass zu jeder, besonders aber natürlich zu einer von der ständigen Rechtsprechung abweichenden Lösung die Auseinandersetzung mit anderen, naheliegenden Lösungen gehört, wurde ja schon geschrieben.
Und Dein Tipp ist natürlich richtig, hilft aber dem nicht, der die Rechtsprechung nicht kennt, und darum geht es ja hier vorrangig.
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