09.03.2015, 17:57
Zwangsvollstreckungsrecht (verkürzt) Hessen:
Kläger schließt mit Beklagten einen notariellen Kaufvertrag über ein Grundstück samt Einfamilienhaus ab und zahlt 220.000 € (erste Rate). Eintragung ins GB nicht erfolgt. Als Übergabe stattfinden soll, entdeckt Käufer ein Loch im Kellerboden. Verkäufer berichtet dann, es habe aufgrund städtische Baumaßnahmen mal Wasser im Keller gestanden. Er hatte deshalb ein Loch in den Boden des Kellers geschlagen, um das Wasser abzupumpen. Dies habe er - dies bleibt zwischen den Parteien streitig - doch schon beim ersten Besichtigungstermin offenbart.
Übergabe wird abgebrochen. Am Abend treffen sich die Parteien erneut und es wird ein "Übergabeprotokoll" von beiden unterzeichnet, in welchem unter anderem festgehalten wird, dass der Kläger vor Abschluss des Kaufvertrages keine Kenntnis von einem Wasserschaden aus dem Jahr 2007 hatte.
Nach kurzem hin und her erklärt der Käufer die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung. Verkäufer besorgt sich vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde.
Kläger erhebt Klage auf Unzulässigkeitserklärung der ZVS, zudem Herausgabe des Titels und Rückzahlung des teilweise geleisteten Kaufpreises.
Im schriftlichen Verfahren ergeht ein antragsgemäßes VU zu lasten des Beklagten.
Beklagtenvertreter hat innerhalb der Frist Einspruch eingelegt. Bei dem Schriftsatz hat aber die Unterschrift gefehlt. Nachdem das Gericht den Beklagtenvertreter darauf hingewiesen hat, stellt er Antrag auf Wiedereinsetzung unter Glaubhaftmachung, dass die Büroangestellte es vermasselt hat (EV von der Angestellten, EV vom Anwalt, dass sonst auch alles Überwacht wird, Stichproben etc).
Beklagtenvertreter behauptet, er habe den Kläger über den Wassereintritt aufgeklärt. Zudem sei das Übergabeprotokoll nur deshalb zustande gekommen, weil Kläger ihn dazu gedrängt habe. Dennoch sind einige Passagen im Protokoll durch den Beklagten geändert worden, weil sie zu "hart" waren. Schließlich bestreitet der Beklagte, dass der Umstand, dass Wasser in dem Keller war, die Kaufentscheidung des Klägers nicht beeinflusst habe.
In der mündlichen Verhandlung dann Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung. Der Zeuge des Klägers untermauert die Behauptung des Klägers, der Beklagte habe ihn nicht über den Wassereintritt vor Abschluss des Kaufvertrages aufgeklärt.
Der andere Zeuge hingegen bestätigt die Behauptung des Beklagten, eine Aufklärung über die Ereignisse habe stattgefunden.
------------
Mein Lösungsweg:
Einspruch zulässig. Frist zwar versäumt wegen fehlender Unterschrift (insofern bestimmender SS iSd 129 ZPO, daher Unterschrift notwendig), aber Wiedereinsetzungantrag zulässig und begründet. Fiktionswirkung des § 233, die Prozesshandlung habe rechtzeitig stattgefunden (+).
In der Sache aber ohne Erfolg:
Klageantrag zu 1) als § 767 ZPO statthaft; kurz Abgrz. zu § 766 und Gestaltungsklage sui genereis (§ 767 ZPO analog) weil sich klägerisches Rechtsschutzbegehren auf die Geltendmachung materiell-rechtlicher Einwendungen gegen den titulierten Anspruch selbst richtet.
Zuständigkeit: sachlich / örtlich §§767, 797 Abs. 5, 802.
Rsb (+) da bereits ein Titel in der Welt.
Anspruch auf Herausgabe des Titels sowie Rückzahlung des Geldes als Leistungsklage zulässig, insbesondere § 260 ZPO (+) hier die materiellen Ansprüche neben § 767 ZPO.
Klage insgesamt begründet.
1) Sachbefugnis (+), sowie materiell-rechtlicher Einwand (+), da Käufer den Kaufvertrag mit der Rechtsfolge des § 142 BGB angefochten hat.
V'ss'en lagen vor, insbesondere arglistige Täuschung durch Unterlassen.
Zwar keine allgemeine Pflicht alle nachteiligen Aspekte eines Vertrags seinen Vertragspartner zu offenbaren.
Anders wenn man gefragt wird oder für Verkäufer erkennbar ist, dass es dem Käufer auf eine bestimmte Eigenschaft ankommt. I.E. Aufklärungspflicht (+)
Problematisch in soweit, ob durch Beweiserhebung festgestellt werden konnte, ob der Verkäufer es tatsächlich unterlassen hat, den Käufer aufzuklären. Beweisaufnahme aber im Ergebnis (meiner Meinung nach) unergiebig. Zeugen widersprechen sich; gibt keinen Grund dem einen jetzt mehr zu glauben als dem anderen. Im Ergebnis Entscheidung zu lasten des Beweispflichtigen. Grundsätzlich wäre dies der Verkäufer. ABER hier:
"Übergabeprotokoll" führt zu Beweislastumkehr zu lasten des Verkäufers. Insbesondere ist das Übergabeprotokoll wirksam; rechtlich eingestuft habe ich das als eine Art Schuldanerkenntnis, das dazu führt, dass der Verkäufer für das Gegenteilige beweispflichtig wird. Daher Arglistige Täuschung (+). Präklusion § 767 Abs. 2 nicht bei notariellen Urkunden, da nicht der Rechtskraft fähig (wobei ich das nicht mal angesprochen habe..).
Klageantrag zu 2) begründet, § 371 BGB analog (+)
Klageantrag zu 3) begründet, §§ 280 Abs. 1, 242 Abs. 2, 311 abs. 2 gerichtet auf Naturalrestitution, daher Rückzahlung der geleisteten Anzahlung.
:/
Kläger schließt mit Beklagten einen notariellen Kaufvertrag über ein Grundstück samt Einfamilienhaus ab und zahlt 220.000 € (erste Rate). Eintragung ins GB nicht erfolgt. Als Übergabe stattfinden soll, entdeckt Käufer ein Loch im Kellerboden. Verkäufer berichtet dann, es habe aufgrund städtische Baumaßnahmen mal Wasser im Keller gestanden. Er hatte deshalb ein Loch in den Boden des Kellers geschlagen, um das Wasser abzupumpen. Dies habe er - dies bleibt zwischen den Parteien streitig - doch schon beim ersten Besichtigungstermin offenbart.
Übergabe wird abgebrochen. Am Abend treffen sich die Parteien erneut und es wird ein "Übergabeprotokoll" von beiden unterzeichnet, in welchem unter anderem festgehalten wird, dass der Kläger vor Abschluss des Kaufvertrages keine Kenntnis von einem Wasserschaden aus dem Jahr 2007 hatte.
Nach kurzem hin und her erklärt der Käufer die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung. Verkäufer besorgt sich vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde.
Kläger erhebt Klage auf Unzulässigkeitserklärung der ZVS, zudem Herausgabe des Titels und Rückzahlung des teilweise geleisteten Kaufpreises.
Im schriftlichen Verfahren ergeht ein antragsgemäßes VU zu lasten des Beklagten.
Beklagtenvertreter hat innerhalb der Frist Einspruch eingelegt. Bei dem Schriftsatz hat aber die Unterschrift gefehlt. Nachdem das Gericht den Beklagtenvertreter darauf hingewiesen hat, stellt er Antrag auf Wiedereinsetzung unter Glaubhaftmachung, dass die Büroangestellte es vermasselt hat (EV von der Angestellten, EV vom Anwalt, dass sonst auch alles Überwacht wird, Stichproben etc).
Beklagtenvertreter behauptet, er habe den Kläger über den Wassereintritt aufgeklärt. Zudem sei das Übergabeprotokoll nur deshalb zustande gekommen, weil Kläger ihn dazu gedrängt habe. Dennoch sind einige Passagen im Protokoll durch den Beklagten geändert worden, weil sie zu "hart" waren. Schließlich bestreitet der Beklagte, dass der Umstand, dass Wasser in dem Keller war, die Kaufentscheidung des Klägers nicht beeinflusst habe.
In der mündlichen Verhandlung dann Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung. Der Zeuge des Klägers untermauert die Behauptung des Klägers, der Beklagte habe ihn nicht über den Wassereintritt vor Abschluss des Kaufvertrages aufgeklärt.
Der andere Zeuge hingegen bestätigt die Behauptung des Beklagten, eine Aufklärung über die Ereignisse habe stattgefunden.
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Mein Lösungsweg:
Einspruch zulässig. Frist zwar versäumt wegen fehlender Unterschrift (insofern bestimmender SS iSd 129 ZPO, daher Unterschrift notwendig), aber Wiedereinsetzungantrag zulässig und begründet. Fiktionswirkung des § 233, die Prozesshandlung habe rechtzeitig stattgefunden (+).
In der Sache aber ohne Erfolg:
Klageantrag zu 1) als § 767 ZPO statthaft; kurz Abgrz. zu § 766 und Gestaltungsklage sui genereis (§ 767 ZPO analog) weil sich klägerisches Rechtsschutzbegehren auf die Geltendmachung materiell-rechtlicher Einwendungen gegen den titulierten Anspruch selbst richtet.
Zuständigkeit: sachlich / örtlich §§767, 797 Abs. 5, 802.
Rsb (+) da bereits ein Titel in der Welt.
Anspruch auf Herausgabe des Titels sowie Rückzahlung des Geldes als Leistungsklage zulässig, insbesondere § 260 ZPO (+) hier die materiellen Ansprüche neben § 767 ZPO.
Klage insgesamt begründet.
1) Sachbefugnis (+), sowie materiell-rechtlicher Einwand (+), da Käufer den Kaufvertrag mit der Rechtsfolge des § 142 BGB angefochten hat.
V'ss'en lagen vor, insbesondere arglistige Täuschung durch Unterlassen.
Zwar keine allgemeine Pflicht alle nachteiligen Aspekte eines Vertrags seinen Vertragspartner zu offenbaren.
Anders wenn man gefragt wird oder für Verkäufer erkennbar ist, dass es dem Käufer auf eine bestimmte Eigenschaft ankommt. I.E. Aufklärungspflicht (+)
Problematisch in soweit, ob durch Beweiserhebung festgestellt werden konnte, ob der Verkäufer es tatsächlich unterlassen hat, den Käufer aufzuklären. Beweisaufnahme aber im Ergebnis (meiner Meinung nach) unergiebig. Zeugen widersprechen sich; gibt keinen Grund dem einen jetzt mehr zu glauben als dem anderen. Im Ergebnis Entscheidung zu lasten des Beweispflichtigen. Grundsätzlich wäre dies der Verkäufer. ABER hier:
"Übergabeprotokoll" führt zu Beweislastumkehr zu lasten des Verkäufers. Insbesondere ist das Übergabeprotokoll wirksam; rechtlich eingestuft habe ich das als eine Art Schuldanerkenntnis, das dazu führt, dass der Verkäufer für das Gegenteilige beweispflichtig wird. Daher Arglistige Täuschung (+). Präklusion § 767 Abs. 2 nicht bei notariellen Urkunden, da nicht der Rechtskraft fähig (wobei ich das nicht mal angesprochen habe..).
Klageantrag zu 2) begründet, § 371 BGB analog (+)
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