22.06.2021, 00:21
(21.06.2021, 21:06)Nein schrieb: Nein macht man nicht. Wer erwähnt dass es sich bei einer dvd um eine fremde bewegliche Sache handelt hat den Schuss nicht gehört
Das einzige was ich (!) noch gerade so akzeptieren würde wäre, Fraglich ist ob T die DVD - eine fremde bewegliche Sache - wegnahm oder mit zugeignungsabsicjt wegnahm. Korrektoren lieben spiegelstriche.
Ich hab es immer so geschrieben und wurde durchweg für praxisgerechte lösungsorintierte Lösungen gelobt:
Im Tatbestand ist allein fraglich ob T mit Zueignungsabsicht handelte. Mit Zueigenungsabs. handelt ein Täter dann, wenn er mit Aneignungs… usw
Kein Wunder dass ihr alle über fehlende Zeit klagt.
doch, macht man.
ich hatte sogar noch zeit über und bekam je 9 punkte dafür. im olg kurs sogar noch mehr.
wenn ich es mal nicht so einhielt wurde mir im a GUTACHTEN als korrekturvermerk an den rand geschrieben "keine gutachterliche prüfung"
der kortektor war selbst einer der besten absolventen seines jahrgangs und darauf habe ich zu recht vertraut.
zumindest ein kurzer, zusammenfassender satz sollte fallen. bei sta klausuren läuft es einfach anders als in einer zivilrechtlichen urteilsklausur. bei letzterer soll auch nur ein urteil verfasst werden, nach den regeln praktischer kunst.
eine sta klausur verlangt hingegen grade ein a gutachten und sobald ich tatbestandsmerkmale komplett verschweige ist das nicht mehr gutachterlich, wie mir meine korrekturbemerkungen gezeigt haben.
der tipp vom TE habe ich damals auch im internet gefunden. ich meine der ist von einem privatrep.
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