05.03.2015, 18:02
Damit wäre mpruch aus war ja ziemlicher Mist heute. Hab den Einstieg nichts mehr bekommen, aber im Grunde war es glaube ich nicht so schwer. Man hat sich halt über den ungewöhnlichen Einstieg über den Schuldbeitritt verwirren lassen.
I. Anspruch gegen B1 aus Schuldbeitrittvertrag §§414, 313 BGB
1.Anspruch entstanden
a) Wirksamer Vertrag
Einordnung als Schuldübernahme, atypischer Vertrag, Abgrenzung vin Bürgschaft
b) Anspruch aus Vertrag auf Zahlung der Schulden der Poseidon UG
aa) setzt voraus, dass Anspruch der Klägerin gegen Poseidon UG besteht
(1) wirksamer Vertrag Klägerin mit Poseidon UG?
(P) rechtswidrige Geschäftsabsicht, Schneeballprinzip, Klägerin kannte ggf das Geschäftsmodell der Poseidon UG, fraglich ob sittenwidrige Verträge auch die Nichtigkeit des Vertrages zwischen UG und Klägerin zur Folge hat
----> dieser ganze Teil fehlt mir, weil ich's einfach nicht gesehen habe. Dafür hab ich einfach festgestellt, dass der Anspruch der Klägerin ggü UG bestand. Vermutlich lag hier aber so ziemlich der Knackpunkt der Klausur. Ich vermute, dass sie ggf vertragliche Ansprüche ablehnen und dann zu Ansprüchen aus ungerechfertigter Bereicherung kommen. Denn es war ausdrücklich eine Rechtansicht der Beklagten, dass der Schuldbeitritt nicht für §812 ff gelten kann und da kam man eben nur hin, wenn man den Vertrag an der Nichtigkeit scheitern ließ.
(2) Anspruch aus §812 oder vllt §817 (+)
bb) wWirksamkeit der Vereinbarungen im Schuldbeitritt
(1) Schuldbeitrittserklärung als AGB
(2) Prüfungsmaßstab ist §307 BGB da wegen Unternehmereigrnschaft der Beklagten wegen §310 BGB eine Prüfung nach §308, 309 entfällt
(3) Vereinbarung zum Eintritt bei zukünftiger Schulden, isz okay, parallel zu §765 II BGB wenn Bestimmtheisgebot erfüllt. Auslegung des Vertrages unter Zuhilfenahme des Maklervertrages: erfasst sein sollte auf jeden Fall die Rückforderung
c) Anspruch gegen UG durchsetzbar
Hier wollte das GJPA glaube ich den §162 BGB hören und wir sollten wohl prüfen unter welchen Bedingungen die Klägerin die Courtage zurückfordern durfte (bei Stornierung) und ob sie diese Bedingung nicht wieder Treu und Glaube herbeigeführt hat, indem sie den Vertrag gekündigt hat. Denn ggf wurde erst dadurch wegen der nicht mehr bestehenden Möglichkeit für die Kunden einr Provision zu verdienen, überhaupt von so vielen Kunden der Vertrag gekündigt. Das war wohl abzulehnen, weil sich bereits vor der Kündigung eine Stornierungsquote vin nahezu 100 % abzeichnete.
Damit wäre meiner Meinung nach der Anspruch gegen B1 entstanden
Bei B2 lief die Prüfung insoweit parallel bei ihr war aber zusätzlich zu prüfen, ob es sich um ein Scheingeschàft nach §117 BGB handelte, [(-), weil Klägerin nicht wusste, dass sie nur Strohfrau war], oder ob sie ggf wegen Täuschung nach §123 BGB anfechten konnte. Auch das scheitert wohl.zum einen weil der Täuschende zwar Dritter iSd §123 war und die Klägerin von der Täuschung keine Kenntnis hatte. Zum anderen wurde die B2 auch nicht wirklich getäuscht, denn sie hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sie schon wusste, was sie da unterschreibt, aber das sie dachte, das Risiko sei halt nicht so hoch.
Dann hätte man mM nach noch feststellen müssen in welcher Höhe sie haftet, weil sie ja keine Gesellschafterin mehr ist. Ich hab die Nachhaftung über §736 BGB auf die Ansprüche beschränkt, die bis zu ihrem Ausscheiden entstanden sind.
Letztlich blieb noch der Ehemann der B2 der arme B3 der völlig mittellod ist und nur anur aus persönlicher Nähe zu B2 mitunterscgrieben hat. Der Vertrag ist für ihn nichtig wegen §138 BGB es gilt parallel das zur Bürgschaft bekannte.
I. Anspruch gegen B1 aus Schuldbeitrittvertrag §§414, 313 BGB
1.Anspruch entstanden
a) Wirksamer Vertrag
Einordnung als Schuldübernahme, atypischer Vertrag, Abgrenzung vin Bürgschaft
b) Anspruch aus Vertrag auf Zahlung der Schulden der Poseidon UG
aa) setzt voraus, dass Anspruch der Klägerin gegen Poseidon UG besteht
(1) wirksamer Vertrag Klägerin mit Poseidon UG?
(P) rechtswidrige Geschäftsabsicht, Schneeballprinzip, Klägerin kannte ggf das Geschäftsmodell der Poseidon UG, fraglich ob sittenwidrige Verträge auch die Nichtigkeit des Vertrages zwischen UG und Klägerin zur Folge hat
----> dieser ganze Teil fehlt mir, weil ich's einfach nicht gesehen habe. Dafür hab ich einfach festgestellt, dass der Anspruch der Klägerin ggü UG bestand. Vermutlich lag hier aber so ziemlich der Knackpunkt der Klausur. Ich vermute, dass sie ggf vertragliche Ansprüche ablehnen und dann zu Ansprüchen aus ungerechfertigter Bereicherung kommen. Denn es war ausdrücklich eine Rechtansicht der Beklagten, dass der Schuldbeitritt nicht für §812 ff gelten kann und da kam man eben nur hin, wenn man den Vertrag an der Nichtigkeit scheitern ließ.
(2) Anspruch aus §812 oder vllt §817 (+)
bb) wWirksamkeit der Vereinbarungen im Schuldbeitritt
(1) Schuldbeitrittserklärung als AGB
(2) Prüfungsmaßstab ist §307 BGB da wegen Unternehmereigrnschaft der Beklagten wegen §310 BGB eine Prüfung nach §308, 309 entfällt
(3) Vereinbarung zum Eintritt bei zukünftiger Schulden, isz okay, parallel zu §765 II BGB wenn Bestimmtheisgebot erfüllt. Auslegung des Vertrages unter Zuhilfenahme des Maklervertrages: erfasst sein sollte auf jeden Fall die Rückforderung
c) Anspruch gegen UG durchsetzbar
Hier wollte das GJPA glaube ich den §162 BGB hören und wir sollten wohl prüfen unter welchen Bedingungen die Klägerin die Courtage zurückfordern durfte (bei Stornierung) und ob sie diese Bedingung nicht wieder Treu und Glaube herbeigeführt hat, indem sie den Vertrag gekündigt hat. Denn ggf wurde erst dadurch wegen der nicht mehr bestehenden Möglichkeit für die Kunden einr Provision zu verdienen, überhaupt von so vielen Kunden der Vertrag gekündigt. Das war wohl abzulehnen, weil sich bereits vor der Kündigung eine Stornierungsquote vin nahezu 100 % abzeichnete.
Damit wäre meiner Meinung nach der Anspruch gegen B1 entstanden
Bei B2 lief die Prüfung insoweit parallel bei ihr war aber zusätzlich zu prüfen, ob es sich um ein Scheingeschàft nach §117 BGB handelte, [(-), weil Klägerin nicht wusste, dass sie nur Strohfrau war], oder ob sie ggf wegen Täuschung nach §123 BGB anfechten konnte. Auch das scheitert wohl.zum einen weil der Täuschende zwar Dritter iSd §123 war und die Klägerin von der Täuschung keine Kenntnis hatte. Zum anderen wurde die B2 auch nicht wirklich getäuscht, denn sie hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sie schon wusste, was sie da unterschreibt, aber das sie dachte, das Risiko sei halt nicht so hoch.
Dann hätte man mM nach noch feststellen müssen in welcher Höhe sie haftet, weil sie ja keine Gesellschafterin mehr ist. Ich hab die Nachhaftung über §736 BGB auf die Ansprüche beschränkt, die bis zu ihrem Ausscheiden entstanden sind.
Letztlich blieb noch der Ehemann der B2 der arme B3 der völlig mittellod ist und nur anur aus persönlicher Nähe zu B2 mitunterscgrieben hat. Der Vertrag ist für ihn nichtig wegen §138 BGB es gilt parallel das zur Bürgschaft bekannte.
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