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  5. Selber den Gegenbeweis erbracht?
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Selber den Gegenbeweis erbracht?
Gast
Unregistered
 
#1
14.06.2021, 04:29
Der Kläger ist beweisbelastet für Das Vorliegen einer Anspruchsvoraussetzung. Der Beklagte hat bestritten. Der Kläger bedient sich nun eines Zeugen, der das einzige Beweismittel darstellt. Etwas überraschend bestätigt der Zeuge des Klägers nun aber nicht die Version des Klägers, sondern bestätigt die Sichtweise des Beklagten. Diese beiden Sichtweisen schließen einander aus. Wie formuliere ich das nun in den Entscheidungsgründen?

Mein Problem: Zum einen könnte man meinen, dass das Beweismittel bezüglich des vom Kläger behaupteten Sachverhalts unergiebig war. Denn dazu hat der Zeuge gar nichts gesagt. Zum anderen wurde durch den eigenen Zeugen aber gerade der Gegenbeweis erbracht. Es steht nun fest, dass es keinesfalls so gewesen sein kann, wie die Kläger es behauptet hat. Das klingt für mich "erwähnenswert". Aber um genau zu sein braucht es diesen "Gegenbeweis" ja gar nicht mehr, da der Kläger nur ein unergiebiges Beweismittel präsentiert hat und daher schon unterliegt.

Wie würdet ihr das machen? Unergiebig, da der Zeuge zum klägerseits dargelegten Sachverhalt nichts sagen konnte? Oder Gegenbeweis, da sich aus der Zeugenaussage ergibt, dass es unmöglich so gewesen sein kann wie vom Kläger behauptet?
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Nachrichten in diesem Thema
Selber den Gegenbeweis erbracht? - von Gast - 14.06.2021, 04:29
RE: Selber den Gegenbeweis erbracht? - von Gast - 14.06.2021, 07:01
RE: Selber den Gegenbeweis erbracht? - von Gast - 14.06.2021, 22:17
RE: Selber den Gegenbeweis erbracht? - von Praktiker - 14.06.2021, 08:08
RE: Selber den Gegenbeweis erbracht? - von Gast - 14.06.2021, 08:42
RE: Selber den Gegenbeweis erbracht? - von Praktiker - 14.06.2021, 16:14
RE: Selber den Gegenbeweis erbracht? - von Gast - 14.06.2021, 16:53
RE: Selber den Gegenbeweis erbracht? - von Praktiker - 14.06.2021, 23:07
RE: Selber den Gegenbeweis erbracht? - von HerrKules - 15.06.2021, 10:43


 

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