11.06.2021, 11:21
Der Kläger macht einen Anspruch geltend, der die Voraussetzungen A und B hat. Dass Vorliegen von A behauptet er. Zu B trägt er nur recht unkonkret vor. Der Beklagte bestreitet beides und es wird zu beiden Voraussetzungen ein Zeuge vernommen.
Nach Anhörung des Zeugen scheint das Vorliegen von Voraussetzung A auf der Hand zu liegen (wird aber weiterhin bestritten). Allerdings macht der Zeuge zu Voraussetzung B deutlich konkretere Angaben als der Kläger. Aus den Ausführungen des Zeugen ergibt sich, dass Voraussetzung B eben nicht vorliegt. Die Klage ist unbegründet.
Sollte in den Tatbestand nun trotz "Voraussetzung A liegt vor" schreiben? Eigentlich kann dahinstehen, wie das mit Voraussetzung A zu sehen ist. Denn alles scheitert an Voraussetzung B. Wäre zunächst über Voraussetzung B Beweis erhoben worden und wäre dann die Unbegründetheit der Klage erkennbar gewesen, dann hätte über Voraussetzung A womöglich (mangels Erheblichkeit) gar kein Beweis mehr erhoben werden müssen. Dann wäre klar gewesen, dass zu Voraussetzung A auch nichts im Tatbestand stehen muss.
Aber wie sieht es nun aus, wenn das Vorliegen von Voraussetzung A nach der Beweisaufnahme eigentlich auf der Hand liegt, die Beweisaufnahme hierzu sich aber im Nachhinein als überflüssig erwiesen hat? Das Ergebnis der Beweisaufnahme zu Voraussetzung A würde würde die Entscheidungsgründe (für die Klageabweisung) nicht mehr benötigt werden.
Mein Problem: Das Vorliegen von Voraussetzung A wird (auch wenn das etwas albern ist) weiterhin bestritten und es müsste dann zumindest eine kurze Beweiswürdigung erfolgen. Aber sollte für eine Beweiswürdigung nicht genau wie für eine Beweiserhebung gelten, dass die nur (noch) durchzuführen ist, wenn sie (weiterhin) erheblich ist?
Nach Anhörung des Zeugen scheint das Vorliegen von Voraussetzung A auf der Hand zu liegen (wird aber weiterhin bestritten). Allerdings macht der Zeuge zu Voraussetzung B deutlich konkretere Angaben als der Kläger. Aus den Ausführungen des Zeugen ergibt sich, dass Voraussetzung B eben nicht vorliegt. Die Klage ist unbegründet.
Sollte in den Tatbestand nun trotz "Voraussetzung A liegt vor" schreiben? Eigentlich kann dahinstehen, wie das mit Voraussetzung A zu sehen ist. Denn alles scheitert an Voraussetzung B. Wäre zunächst über Voraussetzung B Beweis erhoben worden und wäre dann die Unbegründetheit der Klage erkennbar gewesen, dann hätte über Voraussetzung A womöglich (mangels Erheblichkeit) gar kein Beweis mehr erhoben werden müssen. Dann wäre klar gewesen, dass zu Voraussetzung A auch nichts im Tatbestand stehen muss.
Aber wie sieht es nun aus, wenn das Vorliegen von Voraussetzung A nach der Beweisaufnahme eigentlich auf der Hand liegt, die Beweisaufnahme hierzu sich aber im Nachhinein als überflüssig erwiesen hat? Das Ergebnis der Beweisaufnahme zu Voraussetzung A würde würde die Entscheidungsgründe (für die Klageabweisung) nicht mehr benötigt werden.
Mein Problem: Das Vorliegen von Voraussetzung A wird (auch wenn das etwas albern ist) weiterhin bestritten und es müsste dann zumindest eine kurze Beweiswürdigung erfolgen. Aber sollte für eine Beweiswürdigung nicht genau wie für eine Beweiserhebung gelten, dass die nur (noch) durchzuführen ist, wenn sie (weiterhin) erheblich ist?
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Irrelevantes Ergebnis der Beweisaufnahme in den Tatbestand? - von Gast - 11.06.2021, 11:21
RE: Irrelevantes Ergebnis der Beweisaufnahme in den Tatbestand? - von Praktiker - 11.06.2021, 12:05
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