06.06.2021, 12:47
Der Form nach ist es ein Beschluss. Der Tenor lautet in etwa "Das Gericht beabsichtigt, die Berufung des Kläger gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen."
In den Gründen wird dann dargestellt, weshalb die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das kann sogar ziemlich ausführlich werden, insbesondere wenn das OLG als Berufungsgericht agiert. Die Übrigen Tatbestandsmerkmal des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO werden am Schluss meist textbausteinartig abgehandelt.
In den Gründen wird dann dargestellt, weshalb die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das kann sogar ziemlich ausführlich werden, insbesondere wenn das OLG als Berufungsgericht agiert. Die Übrigen Tatbestandsmerkmal des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO werden am Schluss meist textbausteinartig abgehandelt.
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Zurückweisungsbeschluss - von Lilo - 05.06.2021, 09:42
RE: Zurückweisungsbeschluss - von Gast - 05.06.2021, 09:59
RE: Zurückweisungsbeschluss - von Hessens - 05.06.2021, 13:07
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RE: Zurückweisungsbeschluss - von Timo - 06.06.2021, 11:20
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RE: Zurückweisungsbeschluss - von Praktiker - 11.06.2021, 17:19
RE: Zurückweisungsbeschluss - von Praktiker - 11.06.2021, 17:23
RE: Zurückweisungsbeschluss - von Gast - 11.06.2021, 18:39