27.05.2021, 20:48
Beispiel: Es sind die Behauptung zu beweisen, dass A und B sich nachts alleine im Wald getroffen haben und C manchmal anfämgt zu weinen. Zum Beweis dieser Tatsachen soll nun die Bundeskanzlerin als Zeugin vernommen werden. Es ist aber offensichtlich, dass die Bundeskanzlerin dazu nichts sagen kann. Sie scheint als Beweismittel offensichtlich ungeeignet zu sein. Ist sie dennoch als Zeugin zu laden?
In der StPO gilt klar, dass Beweismittel geeignet sein müssen. Das steht so mehr oder weniger in § 244 III Nr 4 StPO. Wie "löst" man das in der ZPO? Einfach als ungeschriebenes Kriterium? Oder übersehe ich eine entsprechende Vorschrift wie in der StPO?
Ziel soll sein, dass die Partei, die (nur) einen offensichtlich irrelevanten Zeugen zum Beweis einer Tatsache benennt, zu der dieser offensichtlich nichts wird beitragen können, quasi keinen Beweis angetreten hat.
In der StPO gilt klar, dass Beweismittel geeignet sein müssen. Das steht so mehr oder weniger in § 244 III Nr 4 StPO. Wie "löst" man das in der ZPO? Einfach als ungeschriebenes Kriterium? Oder übersehe ich eine entsprechende Vorschrift wie in der StPO?
Ziel soll sein, dass die Partei, die (nur) einen offensichtlich irrelevanten Zeugen zum Beweis einer Tatsache benennt, zu der dieser offensichtlich nichts wird beitragen können, quasi keinen Beweis angetreten hat.
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ungeeignete Beweismittel in der ZPO? - von Gast - 27.05.2021, 20:48
RE: ungeeignete Beweismittel in der ZPO? - von Gast - 27.05.2021, 20:57
RE: ungeeignete Beweismittel in der ZPO? - von Gast - 27.05.2021, 22:21

