27.05.2021, 20:41
Schriftliches Vorverfahren wird durchgeführt. Parteien treten in ihren Schriftsätzen Beweis durch Benennung von Zeugen an. Gericht setzt schließlich Termin für mündliche Verhandlung an.
Angenommen es sollen zeitgleich Zeugen geladen werden: Ist in der Verfügung zur Einberaumung eines Termins auch die Ladung der Zeugen zu verfügen? Oder gar zwingend eigene Verfügung?
Angenommen, die Zeugen werden geladen: Sind die Parteien hierüber zu informieren?
Ist es üblich, die Zeugen (nach schriftlichem Vorverfahren) direkt für den ersten Verhandlungstermin zu laden? Oder eher erstmal schauen was dieser Termin ergibt? Oder sollte das Gericht das "strategisch" entscheiden, jenachdem wie die Aktenlage so ist und was von dem Termin, den Parteien und den Zeugen zu erwarten ist?
Angenommen es sollen zeitgleich Zeugen geladen werden: Ist in der Verfügung zur Einberaumung eines Termins auch die Ladung der Zeugen zu verfügen? Oder gar zwingend eigene Verfügung?
Angenommen, die Zeugen werden geladen: Sind die Parteien hierüber zu informieren?
Ist es üblich, die Zeugen (nach schriftlichem Vorverfahren) direkt für den ersten Verhandlungstermin zu laden? Oder eher erstmal schauen was dieser Termin ergibt? Oder sollte das Gericht das "strategisch" entscheiden, jenachdem wie die Aktenlage so ist und was von dem Termin, den Parteien und den Zeugen zu erwarten ist?
Nachrichten in diesem Thema
Parteien über Zeugenladung informieren? - von Gast - 27.05.2021, 20:41
RE: Parteien über Zeugenladung informieren? - von Gast - 27.05.2021, 20:43
RE: Parteien über Zeugenladung informieren? - von GAsst - 27.05.2021, 20:54
RE: Parteien über Zeugenladung informieren? - von Praktiker - 27.05.2021, 22:35

