18.05.2021, 21:50
(18.05.2021, 17:03)Lui4595 schrieb: Wie kann ich das denn auslegen, wenn der Kl. den Beginn offensichtlich vergessen hat und anschließend eine Korrektur vornimmt?
Wenn der Kläger vergessen hat, Verzugszinsen (§ 288 BGB) zu beantragen, kann ihm das Gericht wegen § 308 Abs. 1 ZPO nur Prozesszinsen (§ 291 BGB) zusprechen. Wenn er nunmehr seinen Antrag dahingehend konkretisiert, also Verzinsung ab Rechtshängigkeit beantragt, ist das keine Klageänderung. Ein Fall von § 264 Nr. 2 ZPO wäre es, wenn er stattdessen Verzugszinsen verlangt und damit seine Nebenforderung erweitert.
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Unbestimmter Antrag - Nebenforderung - von Lui4595 - 18.05.2021, 12:34
RE: Unbestimmter Antrag - Nebenforderung - von Gast - 18.05.2021, 13:13
RE: Unbestimmter Antrag - Nebenforderung - von Lui4595 - 18.05.2021, 17:03
RE: Unbestimmter Antrag - Nebenforderung - von Gast - 18.05.2021, 21:50
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