30.04.2021, 10:59
(29.04.2021, 19:04)Ref-Gast123 schrieb:(29.04.2021, 18:51)Gast schrieb:(29.04.2021, 18:25)Ref-Gast123 schrieb: Auf jeden Fall das Erstere. Zumal der Kl. Keine Möglichkeit hat das Nicht-Rügen zu beweisen.
Ich hatte gehofft, dass es eine klare Darlegungs- und Beweislastregel dazu gibt
Ist es nicht grds. so, dass negative Tatsachen nicht dargelegt/bewiesen werden müssen?
Sprich, der der sich darauf beruft, dass etwas geschehen ist, ist beweispflichtig?
Danke für den Hinweis. Ich hab da ehrlich gesagt gar nicht dran gedacht. Aber zu einer Beweislastumkehr kommt es doch dann grundsätzlich nicht. Vielmehr würde den Bekl. jetzt eine sekundäre Darlegungslast treffen oder?
Und würde es genügen, wenn er behauptet er hätte mehrfach telefonisch und mündlich gerügt?
Wie könnte das genügen? Ein Richter wird ja kaum sagen: "Ach so, sie haben es ihm also gesagt und angerufen? Passt!"
Er wird es belegen müssen, was er wohl nicht kann. Damit ist die Sache für ihn durch.
Aus diesem Grund wird häufig eine förmliche Abnahme vereinbart, bei der für einen konkludenten Verzicht auf diese sehr hohe Anforderungen gestellt werden.
Nachrichten in diesem Thema
konkludente Abnahme - von Ref-Gast123 - 29.04.2021, 16:44
RE: konkludente Abnahme - von Gast - 29.04.2021, 18:10
RE: konkludente Abnahme - von Gast - 29.04.2021, 18:25
RE: konkludente Abnahme - von Ref-Gast123 - 29.04.2021, 18:25
RE: konkludente Abnahme - von Gast - 29.04.2021, 18:51
RE: konkludente Abnahme - von Ref-Gast123 - 29.04.2021, 19:04
RE: konkludente Abnahme - von Gast - 30.04.2021, 10:59
RE: konkludente Abnahme - von HerrKules - 30.04.2021, 11:53
RE: konkludente Abnahme - von Ref-Gast123 - 01.05.2021, 09:08
RE: konkludente Abnahme - von Gast - 02.05.2021, 16:41
RE: konkludente Abnahme - von omnimodo - 02.05.2021, 19:49