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Bereitschaftsrichter nach ZPO
GVG
Unregistered
 
#1
19.04.2021, 12:57
Hallo zusammen,

bei meiner Vorbereitung auf meine mündliche Prüfung verzweifle ich gerade an einer kleinen Sache.

Es geht um den Bereitschaftsdienst gem. § 22c ZPO. Mir fehlen aber die praktische Seite zu dieser Norm.
Woher ergibt sich denn bei den Gerichten, welcher Richter z.B. am folgenden Wochenende Bereitschaftsdienst hat? Aus dem Geschäftsverteilungsplan iSd § 21e GVG? (oder § 21g?)

Und was passiert, wenn ein Bereitschaftsrichter kurz vor dem Wochenende mit einem anderen Richter tauscht? Ist das überhaupt möglich? Oder ist darin ein Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 I 2 GG zu sehen? Schließlich gewährleistet das Justizgrundrecht ja, das man im Voraus wissen muss, welcher Richter zuständig sein wird. Und bei einem kurzfristigen Tausch ist das ja kaum gewährleistet oder reicht das trotzdem? Erscheint mir kaum möglich, da der GVP ja auch nicht ständig geändert werden darf.


Falls jemand hier Ahnung zu diesem Thema hat wäre ich über eine Aufklärung sehr sehr dankbar.

Liebe Grüße
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Nachrichten in diesem Thema
Bereitschaftsrichter nach ZPO - von GVG - 19.04.2021, 12:57
RE: Bereitschaftsrichter nach ZPO - von Praktiker - 20.04.2021, 21:01
RE: Bereitschaftsrichter nach ZPO - von Gast - 20.04.2021, 22:06
RE: Bereitschaftsrichter nach ZPO - von Praktiker - 20.04.2021, 21:02
RE: Bereitschaftsrichter nach ZPO - von Gast - 20.04.2021, 22:33
RE: Bereitschaftsrichter nach ZPO - von Praktiker - 20.04.2021, 23:02


 

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